• Beitrag veröffentlicht:06.01.2019
  • Beitrags-Kategorie:Reglemente

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Ziel und Zweck
Der Eidgenössische Hornusserverband EHV unterstützt die Nachwuchsförderung in den Hornussergesellschaften unter anderem mit zwei finanziellen Massnahmen:
– Rückvergütung für die an Anlässen teilnehmenden Nachwuchsspieler
– Rückvergütung für den ersten gekauften Helm für einen Nachwuchsspieler

Geltungsbereich
Diese Weisung gilt für alle Nachwuchsspieler, die an den NW-Meisterschaftsspielen der Zweckverbände sowie an offiziellen Anlässen der Zweckverbände und des Eidgenössischen Hornusserverbandes EHV aktiv teilnehmen und für den Kauf des ersten Helmes für einen Nachwuchsspieler.

Bedingungen und Rückvergütungen

Teilnahme an Anlässem
Rückvergütung von CHF 80.- in Jahren mit 6 Anlässen (4 Spiele der NW-Meisterschaft, NW-Zweckverbandsfest, Interkantonales NW-Fest):
Der Nachwuchsspieler muss an 4 der 6 Anlässe teilgenommen haben.
Rückvergütung von CHF 80.- im Eidgenössisches Jahr mit fünf Anlässen (4 Spiele der NW-Meisterschaft, Eidgenössisches NW-Fest):
Der Nachwuchsspieler muss an 4 der 5 Anlässe teilgenommen haben.

Kauf des ersten Helmes
Rückvergütung von CHF 70.- in Jahren mit 6 Anlässen (4 Spiele der NW-Meisterschaft, NW-Zweckverbandsfest, Interkantonales NW-Fest):
Der Nachwuchsspieler muss an 4 der 6 Anlässe teilgenommen haben.
Rückvergütung von CHF 70.- im Eidgenössisches Jahr mit fünf Anlässen (4 Spiele der NW-Meisterschaft, Eidgenössisches NW-Fest):
Der Nachwuchsspieler muss an 4 der 5 Anlässe teilgenommen haben.

Berechnung und Auswertung
Die Kontrolle der Berechtigung zur Rückvergütung wird durch die EDVK nach Abschluss des letzten Anlasses durchgeführt.
Nachwuchsspieler, die erst im Laufe der Saison einsteigen, können im 2. Jahr die Berechtigung zur Rückvergütung erlangen.
Die EDVK orientiert den Finanzchef und die Geschäftsstelle über die Anzahl der berechtigten Nachwuchsspieler für eine Rückvergütung.

Budgetierung und Auszahlung
Die gemeldeten Zahlen werden in das Budget des Eidgenössischen Hornusserverbandes EHV für das Folgejahr aufgenommen.
Die Auszahlung erfolgt immer im Folgejahr mit der Jahresrechnung des Eidgenössischen Hornusserverbandes EHV.

Gültigkeit
Diese Weisung ist an der Sitzung des Zentralvorstand EHV vom 6. Januar 2017 genehmigt worden.