Nur die Liste der Hersteller wurde angepasst.
Allgemeines
Die vorliegenden technischen Weisungen EHV ersetzen alle bisherigen Weisungen inklusive Zusatzregelungen und sind verbindlich.
Die gemäss Spielreglement definierten Spielgeräte dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie durch die Technische Kommission EHV (TK EHV) und den Zentralvorstand EHV (ZV EHV) genehmigt worden sind.
Das Material muss über die offiziellen Materialhersteller oder deren Verkaufsstellen, gemäss Liste im Anhang im PDF, bezogen werden. Zieli dürfen gemäss Vorgaben von den Gesellschaften selber hergestellt werden.
Das im Moment des Spielbeginns vorhandene Material ist für die Beurteilung immer verbindlich.
Spielgeräte und Spielfelder werden durch die TK EHV gemäss „Spielreglement EHV“ und den „Produktebeschreibungen EHV für Materialhersteller“ stichprobenweise auf ihre Richtigkeit überprüft.
Hornusserbock
Es darf nur der Bock der zugelassenen Materialhersteller eingesetzt werden.
Alle drei Jahre, im Jahre des Eidg. Hornusserfestes, muss der Bock vor Schweizermeisterschaftsbeginn mit der Mutterlehre kontrolliert und neu plombiert werden. Ohne gültige Plombe darf der Bock nicht eingesetzt werden.
Die gültige Plombe ist am Bockbein angebracht. Beispiele der Plomben sind im Anhang abgebildet.
Die offiziellen Bockfabrikanten sind die Kontrollstellen.
Setzen des Bockes siehe Abbildung im PDF.
Auffangvorrichtung und Bocksetzrichtlatte
Es dürfen nur Auffangvorrichtungen und Bocksetzrichtlatten der zugelassenen Materialhersteller eingesetzt werden.
Die Höhe der Auffangvorrichtung wird durch das Auflegen der Bocksetzrichtlatte an drei Auflagepunkten ohne Toleranz eingestellt (siehe Zeichnung im PDF).
Alle drei Jahre, im Jahre des Eidg. Hornusserfestes, müssen Auffangvorrichtung und Bocksetzrichtlatte vor Schweizermeisterschaftsbeginn kontrolliert und neu plombiert werden.
Beispiele der Plomben sind im Anhang im PDF abgebildet.
Die offiziellen Bockfabrikanten sind die Kontrollstellen.
Setzen der Auffangvorrichtung siehe Zeichnung im PDF.
Hornuss
Es dürfen nur Hornusse gemäss gültigem Homologationsreglement Hornuss der zugelassenen Materialhersteller eingesetzt werden.
Absperrwand
Es dürfen nur Absperrwände der zugelassenen Materialhersteller eingesetzt werden.
Werbeaufdrucke sind nur auf der Rückseite, vom Spielfeld abgewendete Seite, gestattet.
Helm
Zugelassen sind alle Helme, die das Zertifikat Hockey- oder Hornusserhelm tragen.
Der Helm muss mit Gitter oder Lexanglas ausgerüstet sein.
Nachwuchshornusser tragen einen mit Vollschutz (Gitter, Lexanglas oder kombiniert) ausgerüsteten Helm. Helmtragpflichtige Aktivhornusser können das Gitter respektive das Lexanglas auf einen Halbschutz reduzieren. Sicherungs- und Halteriemen müssen ein Herunterfallen des Helmes bei ruckartigen Bewegungen verhindern. Sie müssen während dem Spiel geschlossen sein und dürfen nicht entfernt werden.
Rieslatte
Die Rieslatte darf durch die Gesellschaften selber hergestellt werden.
Die Grösse der Rieslatte ist wie folgt definiert:
Höhe minimal 2000 mm
Breite 80 – 120 mm
Farbe rot / weiss
Befestigung ohne Aufwand demontierbar
Zieli
Die Zieli dürfen durch die Gesellschaften selber hergestellt werden.
Sie müssen aus Holz, Metall oder Kunststoff gefertigt sein und dürfen nicht breiter als 12 cm sein.
Bei der Farbgebung ist auf gute Lesbarkeit der Zahlen zu achten.
Es dürfen nur Zieli mit einer senkrechten Innenkante zum Boden verwendet werden. (Siehe Beispiele im PDF).
Markierungen der Zielistandorte können aus Holz, Metall oder Kunststoff bestehen. Bei Grundplatten muss der Ausschnitt nach hinten offen sein. Ein Umstossen der Zieli muss gewährleistet sein. Die Grösse der Grundplatte ist auf ein absolutes Minimum zu reduzieren. Die Grundplatten dürfen nur beschränkt ins Spielfeld ragen.
Zieli mit Magnetfüssen oder magnetischer Haftung sind zugelassen, wenn ein präzises und unverrückbares Setzen sichergestellt ist.
Spielfeld
Das Spielfeld muss gemäss Zeichnung im PDF ausgesteckt sein.
Stecken
Es dürfen nur Stecken inklusive Teili und Verbindungen der zugelassenen Materialhersteller eingesetzt werden.
Es dürfen keine Alustecken und Metallteili verwendet werden.
Träf
Es dürfen nur Träfe der zugelassenen Materialhersteller eingesetzt werden.
Schindel
Es dürfen nur Holz-Schindeln der zugelassenen Materialhersteller eingesetzt werden.
Verstösse
Verstösse gegen diese Weisungen werden nach dem Rechtspflegereglements des EHV geahndet.
Bei Streitigkeiten an Festanlässen entscheidet der zuständige Obmann endgültig.
Inkrafttreten
Der Zentralvorstand EHV hat diese Weisungen anlässlich der Sitzung vom 26.01.2023 genehmigt. Sie tritt ab 01.01.2023 in Kraft.