• Beitrag veröffentlicht:19.03.2020
  • Beitrags-Kategorie:Reglemente

Artikel 13 Seite 7 Absatz 5 Stimmrechte pro Gesellschaft wurde angepasst.

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Offizielle Abkürzungen

EHV Eidg. Hornusserverband
DV Delegiertenversammlung
JK Jahreskonferenz
HG Hornussergesellschaft
ZwV Zweckverband
ZV EHV Zentralvorstand des Eidgenössischen Hornusserverbandes
GPK Geschäftsprüfungskommission
RK Rekurskommission

Artikel 1 Name, Sitz

Unter dem Namen «Eidgenössischer Hornusserverband», nachfolgend EHV genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
Der Sitz des EHV befindet sich am Ort seiner Geschäftsstelle.

Artikel 2 Zweck

Der EHV ist der Dachverband für das Hornussen in der Schweiz und die angeschlossenen Hornussergesellschaften im Ausland.
Das Hauptbestreben des EHV besteht darin, Hornussen sowohl im Breitensport als auch im Leistungssport zu verankern und zu fördern. Er gewährleistet einen kontrollierten Wettkampfbetrieb im Rahmen seiner Reglemente und Bestimmungen.

Artikel 3 Aufgaben und Ausrichtung

Der EHV ist Organisator, Dienstleister und Interessenvertreter für seine Mitglieder, welche Hornussen an der Basis anbieten und ausüben.
Der EHV reglementiert das Spiel, die Spielformen und die Spielberechtigung und ist das oberste Organ für deren Überwachung.
Der EHV anerkennt die Bestimmungen des Dopingstatuts von Swiss Olympic und setzt diese konsequent durch.
Der EHV fördert und unterstützt eine umfassende und qualitativ hochstehende Aus- und Weiterbildung in all seinen Tätigkeiten in enger Zusammenarbeit mit Jugend und Sport und Swiss Olympic.
Der EHV ist aktiv im Bereich der Weiterentwicklung des Hornussens und ist offen gegenüber neuen Trends und Spielformen, welche aufgrund der gesellschaftlichen Veränderungen auf ihn zukommen.
Der EHV setzt sich aktiv dafür ein, Hornussen so familien-, natur- und umweltverträglich wie möglich auszuüben. Er respektiert die Ethik-Charta von Swiss Olympic.

Artikel 4 Unabhängigkeit

Der EHV ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Der Verband kann zur Erfüllung seines Zwecks anderen Vereinen und Organisationen, insbesondere im Sportbereich, beitreten.

Artikel 5 Mitglieder

Die Mitglieder des EHV sind die Hornussergesellschaften, die Zweckverbände des EHV und die Ehrenmitglieder des EHV.

Artikel 6 Hornussergesellschaften

Hornussergesellschaften, die dem EHV beitreten wollen, haben dem ZV EHV ein schriftliches Aufnahmegesuch einzureichen. Der ZV EHV entscheidet über die Aufnahme. Gegen eine Aufnahme kann jede Hornussergesellschaft oder ein Zweckverband des EHV zuhanden der DV Einsprache erheben. Die DV entscheidet endgültig.
Die Hornussergesellschaften organisieren sich im Rahmen des Leitbildes, der Statuten, Reglemente und sonstigen Ausführungserlasse des EHV als rechtlich selbständige Vereine. Die jeweiligen Gesellschaftsstatuten sind durch den ZV EHV in Bezug auf ihre Übereinstimmung mit den Vorgaben des EHV zu prüfen und zu genehmigen.
Die Hornussergesellschaften haben das Rechte auf
– Teilnahme an den unter der Aufsicht des EHV organisierten Meisterschaften, Wettkämpfen und Aktivitäten
– Bewerbung zur Durchführung von Eidgenössischen und Interkantonalen Hornusser- und Nachwuchshornusserfesten
– Antragsstellung an den ZV EHV zuhanden der DV
Die Hornussergesellschaften haben die Pflicht auf
– Leistung des jährlichen Mitgliederbeitrages, welcher durch die DV jährlich festgelegt wird
– Einhaltung der Vorgaben des EHV gemäss Leitbild, Statuten, Reglementen und sonstigen Ausführungserlassen
– Förderung, Pflege und Verbreitung des Hornussens
– Förderung des Nachwuchshornusserwesens
Gegen Hornussergesellschaften, welche ihren Pflichten gegenüber dem EHV nicht nachkommen oder seinen Interessen zuwiderhandeln, kann der ZV EHV Sanktionen gemäss Rechtspflegereglement erlassen.
Der Ausschluss einer Hornussergesellschaft kann erfolgen
– bei groben Verstössen gegen die Statuten, Reglemente und Beschlüsse des EHV
– wegen Vernachlässigung der Pflichten gegenüber dem EHV, nach erfolgter Ermahnung
– bei verbandsschädigendem Verhalten
– wenn der Vereinszweck nicht mehr den Vorgaben des EHV entspricht
Über den Ausschluss entscheidet der ZV EHV nach Anhörung der betreffenden Hornussergesellschaft. Der Entscheid des ZV EHV kann an die DV weitergezogen werden. Diese entscheidet endgültig.
Der Austritt aus dem EHV ist schriftlich bekannt zu geben und kann nur auf Ende des laufenden Geschäftsjahres erfolgen. Hornussergesellschaften, die aus dem EHV austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Verbandsvermögen keinen Anspruch.

Artikel 7 Zweckverbände des EHV

Die Hornussergesellschaften haben das Recht auf Gründung von Zweckverbänden des EHV. Zweckverbände des EHV können aus geographischen sowie spiel- und mannschaftstechnischen Zwecken gegründet werden.
Hornussergesellschaften, die einen Zweckverband des EHV gründen möchten, haben dem ZV EHV ein schriftliches Aufnahmegesuch zusammen mit den Statuten einzureichen. Die Statuten der Zweckverbände des EHV sind durch den ZV EHV in Bezug auf ihre Übereinstimmung mit den Vorgaben des EHV zu prüfen und zu genehmigen. Über die Aufnahme von Zweckverbänden in den EHV entscheidet die DV.
Die Zweckverbände des EHV unterstehen der Aufsicht des ZV EHV und organisieren sich im Rahmen des Leitbildes, der Statuten, Reglemente und sonstigen Ausführungserlasse des EHV als rechtlich selbständige Vereine.
Die Zweckverbände des EHV haben das Recht auf Antragsstellung an den ZV EHV zuhanden der DV.
Die Zweckverbände des EHV haben die Pflicht auf
– Förderung, Pflege und Verbreitung des Hornussens
– Unterstützung des ZV EHV im Bereich der Rekrutierung von Funktionären des EHV
Gegen Zweckverbände des EHV, welche ihren Pflichten gegenüber dem EHV nicht nachkommen oder seinen Interessen zuwiderhandeln kann der ZV EHV Sanktionen gemäss Rechtspflegereglement erlassen.
Der Austritt aus dem EHV bzw. die Auflösung ist schriftlich bekannt zu geben und kann nur auf Ende des laufenden Geschäftsjahres erfolgen.
Zweckverbände des EHV, die aus dem EHV austreten oder aufgelöst werden, haben auf das Verbandsvermögen keinen Anspruch.

Artikel 8 Ehrenmitglieder des EHV

Zu Ehrenmitgliedern des EHV können natürliche Personen mit ausserordentlichen Verdiensten zum Wohle des EHV gewählt werden.
Die Hornussergesellschaften und Zweckverbände können dem ZV EHV verdiente Personen zur Ehrung vorschlagen.
Ehrenmitglieder des EHV werden auf Antrag des ZV EHV durch die DV gewählt.
Ehrenmitglieder des EHV werden zur DV eingeladen. Sie verfügen über kein Stimm- und Wahlrecht.
Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung eines Mitgliederbeitrages an den EHV befreit.

Artikel 9 Veteranen des EHV

Dem EHV gemeldete Gesellschaftsmitglieder, die 55 Jahre alt sind, werden vom ZV EHV zu Veteranen ernannt. Sie erhalten eine Urkunde und das Veteranenabzeichen.

Artikel 10 Finanzierung, Haftung

Der EHV finanziert sich durch
– Mitgliederbeiträge
– einen vom ZV EHV bestimmten Beitrag pro teilnehmende Hornussergesellschaft am Eidg. Hornusserfest
– Einnahmen aus laufenden Verbandsaktivitäten
– Erlös aus Veranstaltungen und Wettkämpfen
– Sporttoto-Gelder
– Beiträge von Jugend + Sport
– Weitere Subventionen Dritter
– Einnahmen aus Sponsoring
– Einnahmen aus Spenden, Legaten, Schenkungen
– Erträgen aus dem Vereinsvermögen
Der EHV haftet nur mit seinem eigenen Vermögen. Die persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder und Mitglieder für die Verpflichtungen des Verbandes ist ausgeschlossen.
Der Mitgliederbeitrag der Gesellschaften berechnet sich auf einer Abgabe je Einzelmitglied der Gesellschaft bis maximal 40 Franken. Die DV legt jährlich den Mitgliederbeitrag fest.

Artikel 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr dauert vom 1. November bis zum 31. Oktober.

Artikel 12 Organe

Die Organe des EHV sind
– die Delegiertenversammlung (DV)
– die Jahreskonferenz (JK)
– die Geschäftsprüfungskommission (GPK)
– die Rekurskommission (RK)
– der Zentralvorstand (ZV EHV)
– die Kommissionen

Artikel 13 Delegiertenversammlung

Die DV bildet das oberste Organ des EHV. Sie findet in der Regel im 1. Quartal des Jahres statt.
Die DV wird durch den ZV EHV einberufen. Die Mitglieder werden schriftlich, mindestens 30 Tage vor der Versammlung, mit Bekanntgabe Zeitpunkt, Ort und Traktanden durch den ZV EHV eingeladen.
Eine ausserordentliche DV kann durch die DV selber, durch den ZV EHV, mindestens einem Drittel der Hornussergesellschaften oder mindestens einem Drittel der Zweckverbände des EHV durch schriftliche Aufforderung verlangt werden. Sie muss mindestens 14 Tage im Voraus unter Angabe der Traktanden und Anträge einberufen werden.
Die DV setzt sich aus folgenden Personen zusammen. Mit Wahl- und Stimmrecht (es gilt das Kopfstimmrecht)
– Delegierte der Hornussergesellschaften und Zweckverbände des EHV
Mit beratender Stimme
– die Mitglieder des ZV EHV
– die Mitglieder der EHV-Kommissionen
– die Mitarbeiter der Geschäftsstelle
Die Zahl der Delegierten berechnet sich wie folgt:
Hornussergesellschaften
Jede Gesellschaft, die Mitglied im EHV ist, hat 1 Stimmrecht.
Für jede Aktivmannschaft, welche im Vorjahr an der Schweizermeisterschaft oder an einem Fest teilgenommen hat, erhält die Gesellschaft ein zusätzliches Stimmrecht.
Bei Spielgemeinschaften gilt der Stand vor dem Zusammenschluss.
Zweckverbände des EHV
– je Zweckverband des EHV 5 Delegierte
Die DV hat folgende Aufgaben und Kompetenzen
– Genehmigung der Jahresberichte
– Entgegennahme und Beratung des Berichtes der GPK
– Genehmigung der Jahresrechnung
– Entlastung des ZV EHV
– Wahl des Zentralpräsidenten
– Wahl der ZV-Mitglieder
– Wahl der Mitglieder GPK
– Wahl der Mitglieder RK
– Ernennung von eidgenössischen Ehrenmitgliedern
– Zustimmung zur Aufnahme von Zweckverbänden
– Diskussion und Genehmigung von Mehrjahresplanung und Finanzplan
– Diskussion und Genehmigung von Jahresplanung und Budget
– Beschlussfassung über die Neugründung oder Ausgliederung autonomer Betriebe
– Festsetzung der Mitgliederbeiträge
– Beschlussfassung über Anträge der Zweckverbände des EHV und Hornussergesellschaften
– Behandlung von Rekursen betreffend Mitgliedschaft
– Genehmigung des Leitbildes und verbandspolitischer Grundsätze
– Genehmigung von Statutenänderungen
– Genehmigung GPK-Reglement
– Genehmigung Reglement Rekurskommission
– Genehmigung Spielreglement
– Vergabe des Eidg. Hornusserfestes
– Beschlussfassung über die Mitgliedschaft bei anderen Verbänden und Organisationen
– Beschlussfassung über die Auflösung des EHV
Anträge der Hornussergesellschaften und Zweckverbände des EHV zuhanden der DV sind spätestens 20 Tage vor der Versammlung dem ZV EHV schriftlich einzureichen.
Jede statutengemäss einberufene DV ist beschlussfähig. Die Versammlung beschliesst mit dem einfachen Mehr der gültig abgegebenen Stimmen. Im Falle von Stimmengleichheit gilt bei Sachgeschäften der Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen gilt das absolute Mehr, im allenfalls erforderlichen zweiten Wahlgang das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Für Statutenänderungen bedarf es der Zweidrittelmehrheit der an der DV gültig abgegebenen Stimmen. Für die Auflösung bedarf es der Zweidrittelmehrheit der an der DV gültig abgegebenen Stimmen.
Die Versammlung wird vom Zentralpräsidenten, bei Abwesenheit vom Vizepräsidenten oder einem anderen Mitglied des ZV EHV geleitet.
Auf Geschäfte welche nicht auf der Traktandenliste stehen, kann nur eingegangen werden, wenn es die DV mit einer Zweidrittelmehrheit beschliesst.
Ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten kann geheime Abstimmungen und Wahlen verlangen.

Artikel 14 Jahreskonferenz

Die JK wird durch den ZV EHV einberufen. Sie findet in der Regel einmal jährlich im Herbst statt.
Teilnehmer der JK sind die Vorstände der Zweckverbände des EHV, der ZV EHV, die Kommissionen des EHV und die Mitarbeiter der Geschäftsstelle. Je nach Themenbereich können weitere Kreise und Fachpersonen beigezogen werden.
Die JK hat folgende Aufgaben
– Diskussion und Meinungsbildung über die Ziele und Aufgaben des EHV
– Informationsaustausch zwischen den Zweckverbänden des EHV, dem ZV EHV und den Kommissionen
– Diskussion der strategischen Planung und Mehrjahresplanung mit dazu passendem Finanzplan und Budget
Die JK wird vom Zentralpräsidenten, bei Abwesenheit vom Vizepräsidenten oder einem anderen Mitglied des ZV EHV geleitet.

Artikel 15 Zentralvorstand

Der ZV EHV ist das Führungsorgan des EHV. Er vertritt den EHV nach aussen und ist gegenüber der DV verantwortlich.
Der ZV EHV setzt sich aus dem Zentralpräsidenten, dem Finanzchef, den Ressortleitern und dem Leiter der Geschäftsstelle (mit beratender Stimme) zusammen.
Die Wahl des Zentralpräsidenten und der Mitglieder des ZV EHV erfolgt durch die DV für eine Amtsdauer von 4 Jahren. Zweimalige Wiederwahl ist möglich. In Ausnahmefällen kann der Zentralpräsident oder ein Mitglied des ZV EHV für eine zusätzliche vierte Amtszeit gewählt werden. Diese Wahl bedingt – in Abweichung von Art. 13 Ziff. 8 Absatz 3 – einer Mehrheit von 2/3 der Delegiertenstimmen.
Mit Ausnahme des Zentralpräsidenten konstituiert sich der ZV EHV selber. Ein Ressortleiter nimmt zusätzlich das Amt des Vizepräsidenten wahr.
Der ZV EHV ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Zentralpräsident oder Vizepräsident, anwesend sind. Die Beschlüsse des ZV EHV erfordern die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet der Zentralpräsident, in dessen Abwesenheit der Vizepräsident.
Der ZV EHV hat folgende Aufgaben und Kompetenzen
– Vorbereitung, Einberufung und Durchführung von DV und JK
– Vorbereitung von Jahresbericht und Jahresrechnung zuhanden der DV
– Vorbereitung von Mehrjahres- und Jahresplanung zuhanden der DV
– Vorbereitung von Finanzplan und Budget zuhanden der DV
– Umsetzung der DV-Beschlüsse
– Vertretung des EHV nach aussen
– Vorbereitung und Vorlage von Musterstatuten für die Hornussergesellschaften und Zweckverbände des EHV
– Prüfung und Genehmigung der Statuten der Hornussergesellschaften und Zweckverbände des EHV
– Erlass von Reglementen, mit Ausnahme des Spielreglementes, der Reglemente für die GPK und die Rekurskommission
– Aufnahme und Ausschluss von Hornussergesellschaften
– Unterbreitung von Vorschlägen zur Ernennung von Ehrenmitgliedern des EHV zuhanden der DV
– Einsetzen und Auflösen von Kommissionen und Projektgruppen (mit Ausnahme der GPK und der RK)
– Personalplanung der ehrenamtlichen Funktionäre des EHV
– Wahl der Präsidenten und Mitglieder der Kommissionen und Projektgruppen (mit Ausnahme der Mitglieder der GPK und der RK)
– Wahl des eidgenössischen Fähnrichs und seines Stellvertreters
– Anstellung, Entlassung des Leiters der Geschäftsstelle
– Genehmigung der Personalplanung der Geschäftsstelle
– Zielvereinbarung mit den Kommissionen, Projektgruppen und der Geschäftsstelle
– Controlling der Tätigkeiten der Kommissionen, Projektgruppen und der Geschäftsstelle
– Erlass der Grundsätze für Vermögensanlagen
– Steuerung und Überwachung möglicher zukünftiger EHV-eigener Betriebe
– Umsetzung Rechtspflegereglement in seinem Zuständigkeits-Bereich
– Wahrnehmung aller weiteren Aufgaben, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind
Für die Erfüllung unaufschiebbarer Aufgaben ausserhalb des Budgets darf der ZV EHV jährlich zusätzliche Mittel bis 5% der Gesamtausgaben aufwenden.
Der ZV EHV bestimmt die unterschriftsberechtigten Personen und regelt die Art der Zeichnungsberechtigung.

Artikel 16 Geschäftsprüfungskommission

Die DV wählt 3 – 5 Mitglieder der GPK für eine Amtszeit von je 4 Jahren. Zweimalige Wiederwahl ist möglich.
Die Mitglieder der GPK prüfen die jährliche Verbandsrechnung des EHV sowie die getreue Umsetzung der von der DV getroffenen Beschlüsse. Sie haben der DV jährlich Bericht zu erstatten.

Artikel 17 Rekurskommission

Die DV wählt 5 Mitglieder der RK für eine Amtszeit von je 4 Jahren. Zweimalige Wiederwahl ist möglich.
Die RK ist Rekursinstanz für Entscheidungen der ersten Disziplinarinstanz. Ihre Beschlüsse sind endgültig.

Artikel 18 Kommissionen

Für die Behandlung und Erfüllung wiederkehrender Aufgaben setzt der ZV EHV ständige Kommissionen ein.
Die Präsidenten und Mitglieder der Kommissionen werden vom ZV EHV für eine Amtszeit von je 4 Jahren gewählt.
Der ZV EHV regelt die Tätigkeiten, Aufgaben und Kompetenzen der Kommissionen durch Reglemente und Pflichtenhefte.
Die einzelnen Kommissionen werden in Ressorts des ZV EHV zusammengefasst. Die Ressortleiter (Mitglieder des ZV EHV) planen und koordinieren die Arbeit der Kommissionen.

Artikel 19 Projektgruppen

Projektgruppen werden vom ZV EHV für die Bearbeitung zeitlich befristeter Aufgabenstellungen eingesetzt und nach deren Erfüllung wieder aufgelöst.

Artikel 20 Eidgenössischer Fähnrich

Der Eidg. Fähnrich und sein Stellvertreter werden durch den ZV EHV für eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt und repräsentieren den EHV an allen durch den ZV EHV dafür vorgesehenen Anlässen.
Die Aufgaben des Eidg. Fähnrichs sind in einem speziellen Pflichtenheft durch den ZV EHV festzulegen.

Artikel 21 Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle unterstützt den ZV EHV in allen administrativen Belangen des EHV und wird durch einen neben- oder hauptamtlichen Leiter geführt.
Der ZV EHV regelt die Tätigkeiten, Aufgaben und Kompetenzen des Leiters der Geschäftsstelle.

Artikel 22 Auflösung und Liquidation

Der Beschluss über die Auflösung und Liquidation des EHV bedarf der Zweidrittelmehrheit der an der DV gültig abgegebenen Stimmen.
Das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen ist gemäss Beschluss der DV zu verwenden.

Artikel 23 Schlussbestimmungen

Die vorliegenden Statuten wurden durch die Delegiertenversammlung vom 15. Februar 2020 in Utzenstorf genehmigt. Sie ersetzen die seit dem 9. Februar 2019 gültigen Statuten und treten am 15. Februar 2020 in Kraft.