Einleitung
Geltungsbereich Art. 1
Das Reglement der Rechtpflege sichert die Einhaltung der Statuten, Reglemente, Weisungen und Beschlüsse des EHV und regelt die anwendbaren Grundlagen im Zusammenhang mit der Verletzung oder Durchsetzung von Vorschriften von der Delegiertenversammlung, der Rekurskommission, dem Zentralvorstand und der Disziplinarkommission.
Verhaltensgrundsatz Art. 2
Vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlungen gegen Verbandsvorschriften im Sinne von Art. 1, einschliesslich grobe Verstösse gegen den Grundsatz der Integrität, der Fairness und der Sportlichkeit und jedes mit dem Hornussen unvereinbare Verhalten sind durch Disziplinarmassnahmen nach diesem Reglement zu ahnden.
Subsidiäres Recht Art. 3
Soweit dieses Reglement oder andere Vorschriften des EHV, keine Bestimmungen enthält oder unklar ist, entscheiden die Rechtsinstanzen nach Recht und Billigkeit. Sie orientieren sich dabei grundsätzlich nach den Vorgaben des ZGB, OR oder anderen schweizerischen Gesetzesvorschriften.
Verfahrensgrundsätze
Melderecht Art. 4
Jedermann ist berechtigt Widerhandlungen einer Disziplinarinstanz zu melden.
Die Meldung hat schriftlich und unterzeichnet zu erfolgen.
Eine nicht zuständige Behörde oder Instanz leitet eine Eingabe oder Meldung an die Zuständige weiter.
Fristen gelten bei rechtzeitiger Eingabe an eine nicht zuständige Behörde oder Instanz infolge Irrtums als eingehalten.
Meldepflicht Art. 5
Funktionäre aller Stufen, einschliesslich Spielleiter und Spielleiterinnen aller Stufen sind verpflichtet, Widerhandlungen, von denen sie in Ausübung ihrer Funktion Kenntnis erhalten haben, weiterzuleiten.
Mitwirkungspflicht Art. 6
Behörden (Vorstände, Kommissionen als Ganzes), Gesellschaften und deren Mitglieder sind verpflichtet, auf Ersuchen einer Disziplinarinstanz zur Abklärung von Sachverhalten und zum Vollzug von Disziplinarmassnahmen beizutragen.
Rechtliches Gehör Art. 7
Die zuständige Disziplinarinstanz trifft, soweit notwendig, alle zweckdienlichen Abklärungen.
In den Disziplinarverfahren darf grundsätzlich nicht entschieden werden, ohne dass der betroffenen Partei der Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wird.
Von diesem Recht zur Stellungnahme kann abgesehen werden bei vorsorglichen Massnahmen, Verweisen oder Ordnungsbussen.
Das Akteneinsichtsrecht wird in allen Fällen auf Antrag hin gewährt.
Disziplinarentscheid Art. 8
Der Disziplinarentscheid ist schriftlich mit kurzer Begründung und Rechtsmittelbelehrung abzufassen.
Eröffnung Art. 9
Der Disziplinarentscheid ist den davon direkt Betroffenen, bei unbekannter Anschrift an die Adresse der Gesellschaft eines Betroffenen, mit eingeschriebenem Brief zu eröffnen.
Kann der ordentlich adressierte eingeschriebene Brief durch die Post nicht sofort zugestellt werden, gilt der erste Zustellungsversuch der Post.
Verfahrenskosten Art. 10
Ein Disziplinarverfahren ist kostenpflichtig.
Die mit Disziplinarmassnahmen belegte Partei hat die Kosten zu tragen.
Die Verfahrenskosten entsprechen dem entstandenen Aufwand, betragen jedoch mind. Fr. 50.– und max. Fr. 500.– bei erstinstanzlichen Verfahren und mind. Fr. 200.– und max. Fr. 2`000.– bei Rekursverfahren.
In speziell aufwändigen Fällen können zusätzlich weitere Kosten der unterlegenen Partei auferlegt werden.
Entschädigung Art. 11
Die obsiegende Partei hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Rechtsinstanzen
Disziplinarinstanzen Art. 12
Einzig die in diesem Abschnitt aufgeführten Disziplinarinstanzen sind zur Untersuchung von Widerhandlungen und zum Erlass von Disziplinarmassnahmen zuständig und berechtigt.
Jede Disziplinarinstanz ist verpflichtet die eingegangenen Rechtsfälle und Rekurse zügig zu behandeln. Der Entscheid ist in der Regel innert 30 Tage nach dem Eingang bei der zuständigen Instanz den betroffenen Parteien zuzustellen.
Zentralvorstand Art. 13
Der Zentralvorstand ist, bezüglich Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern gemäss Art. 5 der Statuten des EHV und Sanktionen gemäss Art. 6 Abs. 5 sowie Art 7 Abs. 6 der Statuten des EHV, als Erstinstanz zuständig.
Disziplinarkommission Art. 14
Die Disziplinarkommission ist, mit Ausnahme von Art. 13 Rechtspflegereglement, für sämtliche Fälle als Erstinstanz zuständig.
Delegiertenversammlung Art. 15
Die Delegiertenversammlung ist bezüglich Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern gemäss Art. 5 der Statuten des EHV als Rekursinstanz zuständig.
Ihre Entscheide sind endgültig.
Rekurskommission Art. 16
Die Rekurskommission ist, mit Ausnahme von Art. 15 Rechtspflegereglement, für sämtliche Entscheidungen der Disziplinarkommission und des Zentralvorstandes als Rekursinstanz zuständig.
Ihre Entscheide sind endgültig.
Rechtsmittel
Legitimation Art. 17
Zum Rekurs ist legitimiert, wer an der Beurteilung des Sachverhaltes ein unmittelbares oder ein wesentliches mittelbares Interesse hat.
Behörden und Kommissionen sind zum Rekurs immer dann legitimiert, wenn ein Disziplinarentscheid den Bereich betrifft, in dem diese Behörde Ordnungs-, Koordinations- oder Überwachungsfunktion hat.
Gegenstand Art. 18
Der Rekurs kann gegen Disziplinarentscheide erfolgen, ferner wegen schweren Formfehlern in einem Disziplinarverfahren, übermässige Verzögerung und Nichttätigwerden einer Disziplinarinstanz.
Ein Rekurs gegen Entscheide über Ordnungsbussen oder Verfahrenskosten ist nicht möglich.
Form Art. 19
Der Rekurs erfolgt mit eingeschriebenem Brief an die Rekursinstanz und gegen Vorausbezahlung einer Rekursgebühr von Fr. 200.– an den Kassier des EHV.
In komplizierten Fällen kann von der weiterziehenden Partei ein zusätzlicher Vorschuss gefordert werden.
Rekursgebühr Art. 20
Obsiegt die weiterziehende Partei, ist ihr die Rekursgebühr und allfällige weitere Vorschüsse zurückzuerstatten.
Unterliegt sie, verfällt die Gebühr à conto der Verfahrenskosten.
In komplizierten und aufwändigen Fällen kann von der im Rekurs unterlegenen Partei zusätzliche Verfahrenskosten gefordert werden.
Fristen Art. 21
Die Frist für den Rekurs und für die Bezahlung der Rekursgebühr beträgt unter Verwirkungsfolge bei Nichteinhaltung 10 Tage. Sie beginnt am Tage nach der Zustellung des Disziplinarentscheides zu laufen und wird durch die Postaufgabe des Rekurses eingehalten. Fällt der letzte Tag auf einen Sonntag oder auf einen gesetzlich anerkannten Feiertag, läuft sie am nächsten Werktag aus.
Zulässig ist die Ergänzung eines rechtzeitig eingereichten Rekurses innert weiteren fünf Tagen.
Rekursschrift Art. 22
Die Rekursschrift hat die genaue Bezeichnung der Parteien, eine kurze Begründung mit Angabe allfälliger Beweismittel und die klargefassten Anträge zu enthalten.
Die Rekursschrift ist von der weiterziehenden Partei, allenfalls von einem sich durch beigelegte schriftliche Vollmacht ausweisender Vertreter, zu unterzeichnen.
Beilagen Art. 23
Der Rekursschrift sind der angefochtene Entscheid und das Beleg über die einbezahlte Rekursgebühr beizulegen.
Korrektur Art. 24
Entspricht die Rekursschrift nicht den Erfordernissen von Art. 19, Art. 22 und 23 des Rechtspflegereglements, ist die weiterziehende Partei, unter Fristansetzung von wenigsten 3 Tagen, zur Verbesserung aufzufordern.
Aufschiebende Wirkung Art. 25
Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung. In ausserordentlichen Fällen kann die aufschiebende Wirkung entzogen werden.
Entscheid Art. 26
Der Entscheid über den Rekurs lautet auf Bestätigung, Aufhebung, Verschärfung oder Milderung des Disziplinarentscheides ohne Rücksicht auf die gestellten Anträge.
Disziplinarmassnahmen
Disziplinarmassnahmen Art. 27
Folgende Disziplinarmassnahmen sind einzeln oder kombiniert zulässig:
Ordnungsbusse von Fr. 50.– bis Fr. 300.–
Schriftlicher Verweis
Bussen von Fr. 50.– bis Fr. 500.–
Punkteabzug, Rangpunkteabzug
Disqualifikation
Teilnahmeausschluss von einzelnen Anlässen
Sperre für eine bestimmte Dauer (einzelne Hornusser, ganze Mannschaften oder Gesellschaften)
Ausschluss aus dem Verband
Parteien Art. 28
Disziplinarmassnahmen können sich gegen einzelne Hornusser, Spielleiter und Spielleiterinnen aller Stufen, Gesellschaften, Mannschaften, Unterverbände, Behörden (Vorstände, Kommissionen als Ganzes) oder einzelne Funktionäre richten.
Ordnungsbusse Art. 29
Bei Verletzung von Formvorschriften wird eine Ordnungsbusse verfügt.
Strafbare Tatbestände
Tatbestände Art. 30
Als strafbares Verhalten gelten sämtliche Verstösse gegen Vorschriften gemäss Art. 1 oder Art. 2 des Rechtspflegereglements.
Rechtskraft / Vollzug der Massnahmen
Rechtskraft Art. 31
Disziplinarentscheide werden, nach unbenutztem Ablauf der Rekursfrist rechtskräftig.
Vollzug Art. 32
Für den Vollzug der Disziplinarmassnahmen ist die in der Sache befasste Behörde oder Funktionär zuständig.
Für den Einzug der Ordnungsbussen oder Bussen ist der Kassier des EHV zuständig.
Nichtbezahlen Art. 33
Nichtbezahlen einer Ordnungsbusse oder Busse hat zur Folge, dass nach Ablauf einer Mahnfrist von 10 Tagen die gebüsste Partei bis zur Zahlung von jeder Teilnahme an Hornusseranlässen ausgeschlossen ist.
Vorbehalten bleibt das Betreibungsverfahren.
Haftung Art. 34
Gesellschaften haften für Geldleistungen, die ihren Mitgliedern infolge eines Disziplinarentscheides auferlegt werden subsidiär und werden zahlungspflichtig, wenn der Schuldige nicht fristgerecht bezahlt.
Verjährung
Verjährung Art. 35
Das Disziplinarverfahren muss innert 6 Monaten nachdem sich der fragliche Sachverhalt abgespielt hat eingeleitet werden.
In Fällen von absichtlicher Täuschung gilt die Frist von 1 Jahr.
Besondere Verfahren
Doping Art. 36
Vergehen gegen das Doping-Verbot werden nach dem Doping-Statut des SOA (Swiss Olympic Association) geahndet.
Massnahmen Art. 37
Bis zum Entscheid des SOA kann die in der Sache befasste Instanz vorsorgliche Massnahmen erlassen.
Schlussbestimmungen
Anwendbarkeit Art. 38
Dieses Reglement ist nur auf Sachverhalte aus der Zeit nach seinem Inkrafttreten anwendbar.
Inkrafttreten Art. 39
Dieses Reglement wurde am 24.01.2004 von der Delegiertenversammlung des EHV angenommen und tritt sofort in Kraft.
Widerhandlungen Art. 40
Widerhandlungen gegen dieses Reglement werden nach den Vorschriften dieses Reglements bestraft.