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Begleitbrief
Änderungen
Originaldokument 2023 als PDF
1 Allgemeines
1.1 Ziel und Zweck
Das nachstehende Reglement legt die Organisation der Anlässe gemäss Ziffer 13 des Spielreglements fest. Ausgenommen sind Schweizer- und Gruppenmeisterschaft sowie Wettspiele.
1.2 Gültigkeit
Das nachstehende Reglement gilt sowohl für die Organisatoren der Festanlässe als auch für die an diesen Anlässen teilnehmenden Mannschaften.
Verwendete Abkürzungen welche in diesem Reglement häufig vorkommen:
– EHV Eidgenössischer Hornusserverband
– ESAF Eidgenössisches Schwing- und Älplerfest
– ZV EHV Zentralvorstand des Eidgenössischen Hornusserverbandes
– ZwV Zweckverband
– OBK Obmännerkonferenz
– TK EHV Technische Kommission des Eidgenössischen Hornusserverbandes
– MeKo EHV Medienkommission des Eidgenössischen Hornusserverbandes
2 Durchführungsdauer, Bewerbung und Vergabe
2.1 Durchführungsdauer
Anlass | Häufigkeit (Periodizität) | Dauer Gesamtanlass | Dauer Wettkampf (pro teilnehmende Mannschaft) |
Eidg. Fest | alle 3 Jahre | Über 1 -2 Wochenenden | nicht länger als 2 Tage |
ESAF | alle 3 Jahre | Über 1 Wochenende | nicht länger als 2 Tage |
IK Fest | in Jahren ohne Eidg. Hornusserfest | Über 1 Wochenende | 1 Tag |
ZwV Fest | in Jahren ohne Eidg. Hornusserfest | Über 1 Wochenende | 1 Tag |
ZwV-Tag | Im Jahr des Eidg. Hornusserfestes | Über 1 Wochenende | 1/2 Tag |
Kleinverband | Gem. Statuten Kleinverband | Über 1 Wochenende | 1/2 bis 1 Tag |
Kleinanlass | Jederzeit, ausgenommen Sperrdaten | Über 1 Wochenende | 1/2 Tag |
2.2 Bewerbung und Vergabe
Anlass | Bewerbung bei | Vergabeinstanz |
Eidg. Fest | ZV EHV | DV EHV |
ESAF | Auf Anfrage Festorganisation | ZV EHV |
IK Fest | ZV EHV | ZV EHV |
ZwV Fest | Bei zuständigem ZwV | Gem. Statuten zuständiger ZwV |
ZwV-Tag | Bei zuständigem ZwV | Gem. Statuten zuständiger ZwV |
Kleinverband | Bei zuständigem ZwV | ZwV |
Kleinanlass | Bei zuständigem ZwV | ZwV |
Als Bewerber dieser Anlässe können nur Hornussergesellschaften auftreten.
3 Infrastruktur
3.1 Spielfelder
Die Organisatoren sorgen für zweckmässige Spielfelder, welche allen technischen Anforderungen gemäss Spielreglement entsprechen.
Vorgängig des Anlasses sind die Spielfelder durch den zuständigen Obmann des Anlasses zu besichtigen. Er erteilt die Freigabe der Spielfelder im Auftrag der Vergabeinstanz.
Das Ausstecken der Spielfelder erfolgt an folgenden Anlässen unter Aufsicht der TK EHV: Eidg. Fest, ESAF, ZwV Feste, ZwV-Tag und IK Feste.
Die TK EHV bestätigt gegenüber dem verantwortlichen Obmann die korrekte Bereitstellung der Spielfelder mit einem Protokoll.
3.2 Resultatanzeige
Der Festorganisation ist es selbst überlassen, an den unter Ziffer 7 genannten Festen eine Resultatanzeige minimal für die höhere Spielklasse am Spieltag aufzustellen. Diese ist während des Ausstichs für die Entscheidung auf den ersten 2 bis 3 Riesen zu führen. Dies ist auch elektronisch möglich.
3.3 Festzelt
Für den Aufenthalt der Hornusser und der Gäste ist für die Zeit der Verpflegung sowie der Rangverkündigung ein genügend grosses Festzelt oder eine entsprechende Festhalle bereitzustellen.
Für die Verpflegung der Mannschaften und Spielleiter Stufe Mannschaft hat der Organisator mindestens 80 cm Sitzfläche pro Person vorzusehen. Wo Rieschefs eingesetzt werden, ist ein Tisch zu reservieren und entsprechend zu bezeichnen.
3.4 Toiletten
Auf den Spielfeldern muss der Organisator pro 5 Ries 2 Toilettenanlagen bereitstellen. Die maximale Distanz Toilette zu Bockstand soll jedoch nicht mehr als 100 m betragen.
3.5 Verkaufsstände
Wenn auf den Spielfeldern Verkaufsstände aufgebaut werden, dürfen diese den Spielbetrieb nicht stören.
3.6 Verkehr und Sicherheit
Die Festorganisation erstellt das erforderliche Sicherheitskonzept gemäss den behördlichen Vorgaben und ist für die verkehrstechnisch zweckmässige Erschliessung des Festareals verantwortlich.
Sie hat genügend Parkplätze und einen gut organisierten Verkehrsdienst bereitzustellen.
3.7 Sanität
An allen Festanlässen ist ein zweckmässiger Sanitätsdienst zu organisieren.
Das Sanitätskonzept umfasst Personal, geeignete Räumlichkeiten, Transportmittel sowie möglichst schnelle Kommunikationseinrichtungen. Ein diensthabender Arzt, sowie das nächstgelegene Spital sind vorgängig über den Anlass zu informieren.
3.8 Büroräume und Personal
Die Festorganisation ist für die Bereitstellung von zweckdienlichen und abgetrennten Räumlichkeiten verantwortlich.
Die Bereitstellung des Obmannbüros erfolgt in Absprache mit dem Obmann des Anlasses.
Für das Pressebüro sind die im Pflichtenheft für Festorganisatoren der MeKo EHV erwähnten Weisungen zu beachten.
Rechnungsbüro inklusive Personal und Ausstattung erfolgt in Absprache mit dem Obmann.
Die Verwendung des offiziellen Auswertungsprogramm EHV ist für alle Festanlässe obligatorisch. Für die ZwV, IK und das Eidg. Fest werden pro Spieltag CHF 100.- in Rechnung gestellt.
Ein Internetanschluss muss vorhanden sein.
Die telefonische Erreichbarkeit muss sichergestellt sein.
Die Entschädigung inklusive der Verpflegungs- und Reisespesen des Rechnungsbüropersonals sowie die offizielle Pikettperson der EDVK EHV gehen zu Lasten des Organisators. Für die Ansätze gilt das Spesenreglement des EHV.
4 Spielbetrieb
4.1 Anmeldung Mannschaften
Mannschaften müssen sich nach Aufforderung wie folgt für die verschiedenen Anlässe anmelden:
Anlass | Anmelden bei Obmann EHV | Anmelden bei Obmann ZwV | Anmelden bei Obmann Anlass | Teilnahmeberechtigte Mannschaften |
Eidg. Fest | X | Mannschaften des EHV | ||
ESAF | X | Durch die ZwV bestimmte Mannschaften | ||
IK Fest | X | Mannschaften des EHV | ||
ZwV Fest | X | Mannschaften des ZwV; Gastmannschaften mit Sondergenehmigung ZwV | ||
ZwV-Tag | X | Mannschaften des ZwV | ||
Kleinverband | X | Mannschaften des Kleinverbandes | ||
Kleinanlass (max. 5 Spielfelder) | X | Maximal 20 Mannschaften des EHV pro Kleinanlass |
Einmal angemeldet, ist diese Anmeldung verpflichtend und ein Rückzug ohne entsprechenden Ersatz nicht mehr möglich.
4.2 Teilnahme Eidg. Schwing- und Älplerfest
Grundsätzlich erfolgt die Zuteilung prozentual anhand der Mitgliedergesellschaften pro Zweckverband.
Die organisierende/n Gesellschaft/en des Eidg. Hornusserfestes nehmen am nachfolgenden ESAF als gesetzte Mannschaften teil, sofern dies durch die Gesellschaften gewünscht wird. Die Anzahl Gesellschaften im Zweckverband, welche für die Berechnungsformel gilt, bleibt dadurch unverändert.
Die verbleibenden Plätze, nach Einteilung des Festorganisators Eidg. Hornusserfest, werden mittels des prozentualen Zuteilungsschlüssels auf Basis der noch verbleibenden Plätze durch den Obmann EHV an die Zweckverbände zugewiesen.
Der Zuteilungsschlüssel ist wie folgt definiert:
100 x Anzahl Mitgliedergesellschaften ZwV: Total Mitgliedergesellschaften EHV x Anzahl freie Plätze: 100 = Anzahl Teilnehmer pro ZwV.
4.3 Einteilung Stärkeklassen
Die Einteilung in Stärkeklassen erfolgt nach der Rangierung in der Schweizermeisterschaft. Die Anzahl Stärkeklassen pro Anlass ist dem Spielreglement EHV zu entnehmen. Die Aufteilung erfolgt so, dass an allen Festtagen eine möglichst ausgeglichene Anzahl Spielfelder erforderlich sind. Ausnahme ist das Eidg. Fest. Dort bilden alle Mannschaften der Nationalliga der Schweizermeisterschaft die 1. + 2. Stärkeklasse. Die restlichen Mannschaften werden möglichst in gleich grosse Stärkeklassen eingeteilt.
Die Auslosung / Einteilung wird durch den jeweiligen Obmann vorbereitet. Die Auslosung / Einteilung für das Eidg. Fest, das ESAF sowie der IK Feste erfolgt durch die OBK EHV. Die übrigen Auslosungen erfolgen gemäss internen Reglementen respektive durch den Obmann, wo keine solchen vorhanden sind.
4.4 Spielleitung
Die Spielleitung obliegt dem jeweils für den Anlass nominierten Obmann. Dieser hat folgende Pflichten und Rechte:
– Er besorgt die technische Vorbereitung des Festes.
– Er bietet den Chef des Rechnungsbüros und die Rieschefs auf.
– Er leitet die Wettkämpfe an den Durchführungstagen. Über Spielunter- und Abbruch sowie andere Anpassungen des geplanten Ablaufs entscheidet der Obmann im Einvernehmen mit dem OK des Organisators und unter Berücksichtigung des Spielreglements.
– Nach Beendigung des Spiels überwacht er die Arbeit im Rechnungsbüro.
– Er organisiert und leitet in Verbindung mit der Festorganisation die Preisverteilung.
– Er übergibt die geordneten Spielunterlagen (Spiellisten, Ranglisten Mannschaften und Einzelschläger) gemäss nachfolgender Tabelle dem entsprechenden Archiv. Seit 2008 sind alle Ranglisten auch elektronisch abgelegt.
Anlass | Archiv EHV | Archiv ZwV | Archiv Verband | Archiv Organisation |
Eidg. Fest | X | |||
ESAF | X | |||
IK Fest | X | |||
ZwV Fest | X | |||
ZwV-Tag | X | |||
Kleinverband | X | |||
Kleinanlass | X |
4.5 Auszeichnungen Mannschaften
Sämtliche Mannschaften, mit Ausnahme einer eventuellen Sparringmannschaft, spielen um die vorhandenen Mannschaftspreise. Die Sparringmannschaft wird ausser Konkurrenz geführt. Je Stärkeklasse ist die Anzahl Preise für die Festanlässe gemäss der nachfolgenden Aufstellung festgelegt.
Eidg. Fest
Auszeichnung pro Stärkeklasse | bis 16 Mannschaften | 17 bis inkl. 30 Mannschaften | 31 bis inkl. 36 Mannschaften |
Trinkhorn 1) | 4 | 5 | 6 |
Weitere Preise 2) | 4 | 5 | 6 |
ESAF, Interkantonale- und Zweckverbandsfest
Auszeichnung pro Stärkeklasse | bis 18 Mannschaften | 19 bis inkl. 24 Mannschaften | 25 bis inkl. 30 Mannschaften | 31 bis inkl. 36 Mannschaften |
Trinkhorn 1) | 3 | 4 | 5 | 6 |
Weitere Preise 2) | 3 | 4 | 5 | 6 |
1) je 1 Horn pro Stärkeklasse als Spende der Organisation Eidg. Fest inbegriffen
2) Der Einzelwert pro Preis beträgt minimal CHF 350.- und maximal CHF 800.-
Die Kordelfarbe rot/weiss für die Trinkhörner der Eidg. Feste ist als solche bestimmt. Für die ZwV Feste und IK Feste darf diese Farbe nicht verwendet werden. Ansonsten sind die Organisatoren in der Wahl frei.
ZwV-Tag
Die Abgaberegelung von Mannschaftspreisen an den ZwV-Tagen obliegt den Zweckverbänden.
Kleinverbandsanlässe
Die Abgabe von Mannschaftspreisen muss in einem für den Kleinverband gültigen Reglement festgelegt sein. Wo eine entsprechende Regelung fehlt, gilt automatisch die Regelung für Kleinanlässe.
Kleinanlässe
Bei Kleinanlässen dürfen keine Mannschaftsauszeichnungen abgegeben werden. Die Abgabe von Erinnerungspreisen ist möglich.
4.6 Preise und Auszeichnungen Einzelschläger
Sämtliche Spieler, (Spieler der Sparringmannschaften siehe Art. 52), gemäss der definierten Mannschaftsgrösse im Spielreglement spielen um die vorhanden Einzelpreise und Auszeichnungen. Die festgelegten Prozentzahlen dürfen nicht überschritten werden. Für die Prozentzahlen gilt die maximale Mannschaftsgrösse gemäss Spielreglement. Die dabei ermittelte Anzahl von Auszeichnungen wird gesamthaft an die Teilnehmer am Durchführungstag gemäss der Rangordnung Einzelschläger abgegeben.
Die Einzelauszeichnung in Form von Kopfkränzen und Zweitauszeichnungen erfolgt an den verschiedenen Anlässen gemäss nachfolgenden Aufstellungen.
Eidg. Fest
Auszeichnung | 1.Stkl | 2.Stkl | 3.Stkl | 4.Stkl | 5.Stkl | 6.Stkl | 7.Stkl | 8.Stkl | Total |
Eichenkranz mit Goldeinlage *) | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 8 |
Eichenkranz mit Silbereinlage *) | 15 | 10 | 8 | 7 | 6 | 5 | 4 | 3 | 58 |
Eichenkranz normal | 55% | 35% | 30% | 25% | 20% | 18% | 15% | 13% | |
Rangkränze | 1-50 | 1-50 | 1-45 | 1-40 | 1-35 | 1-30 | 1-25 | 1-20 | |
Zweitauszeichnung | 00% | 25% | 22% | 20% | 18% | 15% | 12% | 10% |
*) sind Anteil der Gesamtprozentzahl unter „Eichenkranz normal“!
ESAF
Es werden insgesamt 15% Lorbeerkränze abgegeben. Davon 1 Goldkranz für den Erstgekrönten.
IK Feste und ZwV Feste
Auszeichnung | 1.Stkl | 2.Stkl | 3.Stkl | 4.Stkl |
Eichenkranz Normal | 40% | 25% | 20% | 15% |
Rangkränze | 40 | 25 | 20 | 15 |
Zweitauszeichnung | 25% | 20% | 15% | 10% |
Die Einzelauszeichnung an den ZwV-Tagen erfolgt in Form von Zweigen oder Medaillen. Zur Abgabe von Kopfkränzen bedarf es einer speziellen Bewilligung des ZV EHV. Dabei gelten die gleichen Prozentzahlen wie für die Kranzabgaben an IK Festen und ZwV Festen.
Die Einzelauszeichnungen in Form von Medaillen oder entsprechender Alternative sind bei Kleinverbandsanlässen reglementarisch festzuhalten. Dabei sind minimal 25% und maximal 50% der Spieler auszuzeichnen.
Die Einzelauszeichnungen in Form von Medaillen oder entsprechender Alternative bei Kleinanlässen muss 30% vom Soll-Bestand (gem. Ziffer 40) der Spieler erfolgen.
Die Abgabe von Einzelschlägerpreisen an den verschiedenen Anlässen ist mit den nachfolgenden maximalen Preissummen (Verkehrswert) festgelegt. In diesen Summen ist der jeweilige Nachwuchshornusserpreis, sowie eine allfällige Auszeichnung der besten Frau, inbegriffen.
Anlass | 1.Stkl | 2.Stkl | 3.Stkl | 4.Stkl | 5.Stkl | 6.Stkl | 7.Stkl | 8.Stkl |
Eidg. Fest | 4’000.- | 4’000.- | 4’000.- | 4’000.- | 4’000.- | 4’000.- | 4’000.- | 4’000.- |
ESAF | 4’500.- | |||||||
IK Fest | 3’000.- | 3’000.- | 3’000.- | 3’000.- | ||||
ZwV Fest | 3’000.- | 3’000.- | 3’000.- | 3’000.- | ||||
ZwV-Tag | 1’700.- | 1’700.- | 1’700.- | 1’700.- | ||||
Kleinverband | 3’500.- | 3’500.- | ||||||
Kleinanlass | 3’000.- | 3’000.- |
Pro Stärkeklasse müssen an allen Anlässen maximal 3 Einzelschlägerpreise und 1 Preis für den besten Nachwuchshornusser abgegeben werden. Es ist der jeweiligen Festorganisation überlassen, ebenfalls die beste Frau (pro Anlass / Rangverkündigung) auszuzeichnen.
Ist der beste Nachwuchshornusser oder die beste Frau unter den 3 Erstplatzierten rangiert, so wird der Nachwuchspreis oder die Auszeichnung der besten Frau an den zweitbesten Nachwuchshornusser oder die zweibeste Frau abgegeben.
Der Nachwuchshornusserpreis und die Auszeichnung der besten Frau darf in jedem Fall abgegeben werden. Die Kranz- respektive Zweitauszeichnung nur dann, wenn die dafür notwendigen Punkte geschlagen wurden.
Das Beschaffen der Einzelschlägerpreise inklusive Preis für den besten Nachwuchshornusser sowie der besten Frau obliegt der jeweiligen Festorganisation. Die Kosten sind von der Festorganisation zu tragen.
4.7 Rangordnung Mannschaften
Die Rangordnung der Mannschaften erfolgt für Zwischenrangierungen sowie nach Abschluss des Wettkampfes gemäss nachfolgender Aufstellung:
a) nach der Anzahl gefallener Nummern
b) nach der Gesamtschlagleistung der Mannschaft
c) nach dem höheren Ries der Mannschaft über alle Durchgänge
d) nach dem höchsten Einzelspielerresultat
4.8 Rangordnung Einzelschläger
Die Rangordnung der Einzelresultate wird für jede Stärkeklasse getrennt erstellt.
Mitglieder einer eventuellen Sparringmannschaft sind nicht auszeichnungsberechtigt.
Die Rangordnung der Einzelschläger erfolgt für die preisberechtigten Ränge respektive die Einzelauszeichnungen mit Rangbezeichnung sowie den weiteren Einzelauszeichnungen, verbindlich gemäss nachfolgender Aufstellung:
a) nach den geschlagenen Punkten, das höchste Gesamtresultat
b) nach dem/den längeren Einzelstreich/en
c) nach Alter, der ältere Spieler vor dem jüngeren
4.9 Weisungen für die Durchführung des Königstichs Eidg. Fest
Die Festorganisation des Eidg. Hornusserfestes ist verpflichtet einen Königstich durchzuführen. Der Königstich ist in einer separaten Weisung EHV festgelegt.
4.10 Ranglisten
Nach Festabschluss sind durch die Festorganisation dem zuständigen Obmann zwei Exemplare der offiziellen Rangliste und ein Satz der Spiellisten zu übergeben.
5 Finanzielles
5.1 Mannschaftsbeitrag und Startkarte
Mit der Anmeldung verpflichtet sich die Mannschaft zur Bezahlung des Mannschaftsbeitrages für die Auszeichnungen, die Startkarte und zu den übrigen finanziellen Leistungen zu Gunsten des Organisators.
Die Beiträge für den Ankauf der Preise und der Startkarte werden für die verschiedenen Anlässe durch nachfolgende Gremien festgelegt/bewilligt:
Anlass | ZV EHV | Vorstand ZwV | Gem. Statuten Kleinverband | Organisator Anlass |
Eidg. Fest | X | |||
ESAF | X | |||
IK Fest | X | |||
ZwV Fest | X | |||
ZwV-Tag | X | |||
Kleinverband | X | |||
Kleinanlass | X |
Der Ankauf der Mannschaftspreise und der Einzelauszeichnungen ist Angelegenheit des Obmanns. Er unterbreitet entsprechende Anträge an die Entscheidungsgremien.
Anlass | Obmann EHV | Obmann ZwV | Obmann Kleinverband | Obmann Anlass |
Eidg. Fest | X | |||
ESAF | X | |||
IK Fest | X | |||
ZwV Fest | X | |||
ZwV-Tag | X | |||
Kleinverband | X | |||
Kleinanlass | X |
Der Gesellschaftsbeitrag der Auszeichnungen ist durch folgende Inkassostellen in Rechnung zu stellen und an diese einzuzahlen:
Anlass | Zentralkasse EHV | Kasse ZwV | Kasse Kleinverband | Kasse Organisator |
Eidg. Fest | X | |||
ESAF | X | |||
IK Fest | X | |||
ZwV Fest | X | |||
ZwV-Tag | X | |||
Kleinverband | X | |||
Kleinanlass | X |
Die Beiträge für die Startkarten werden durch die jeweiligen Organisationen in Rechnung gestellt und sind an diese einzuzahlen. Die definierte Mannschaftsgrösse inklusive Überzählige und die Spielleiter Stufe Mannschaft werden in Rechnung gestellt.
5.2 Sparringmannschaften
Muss wegen ungerader Anzahl Mannschaften eine Sparringmannschaft aufgeboten werden, so werden die Verpflegungskosten dieser Mannschaft bei Eidg. und IK Festen durch die Zentralkasse EHV sowie bei ZwV Festen durch den ZwV übernommen. Andere Beiträge dürfen gegenüber der Sparringmannschaft nicht erhoben werden.
5.3 Entschädigung Funktionäre
Die Entschädigung der Obmänner, Rieschefs, TK Mitglieder, MeKo Mitglieder und des Rechnungsbüros für alle Anlässe erfolgt gemäss Spesenreglement EHV. Die Entschädigung beinhaltet den entsprechenden Ansatz, die Reisespesen und die Verpflegung gemäss Startkarte der Aktiven. Die Auszahlung erfolgt nach entsprechender Rechnungsstellung und gegen Quittung des Bezugsberechtigten.
5.4 Weitere Leistungen der Festorganisationen
Nachfolgende Leistungen sind durch die Organisation unentgeltlich zu erbringen:
Anlass | Unterkunft für Mitglieder ZV EHV, ZwV und Kom-Präs, Funktionäre | Verpflegung für Mitglieder ZV EHV, ZwV und Kom-Präs | Unterkunft Ehrenmitglieder EHV (nach Einladung und Anmeldung) | Verpflegung Ehrengäste (nach Einladung und Anmeldung) |
Eidg. Fest | X | X | X | X |
ESAF | X | X | X | |
IK Fest | X | X | ||
ZwV Fest | X | X | ||
ZwV-Tag | X | |||
Kleinverband | X | |||
Kleinanlass | X |
Gäste des EHV am Eidg. Fest werden dem Organisator durch den Leiter Geschäftsstelle EHV mit einer genauen Adressliste gemeldet.
Die Einladungen respektive die Zustellung der entsprechenden Unterlagen an Gäste muss entsprechend rechtzeitig durch alle betroffenen Organisationen erledigt werden.
5.5 Versicherungen
Die jeweiligen Mannschafts- und Einzelpreise sind durch die Organisatoren genügend gegen Diebstahl sowie Elementar- und Feuerschäden zu versichern. Die Versicherungsprämien entfallen zu Lasten der Organisation.
Die Organisation hat zu eigenen Lasten eine genügende Haftpflichtversicherung für Drittpersonen (Festbesucher, Funktionäre der Organisation, usw.) abzuschliessen.
5.6 Lotterie(n)
Der Organisator kann eine Lotterie durchführen. Die teilnehmenden Mannschaften können für den Verkauf von Lotterielosen vor dem Festanlass angeschrieben werden, sofern die kantonale Gesetzgebung einen solchen Verkauf zulässt. Der Versand an die Gesellschaften sollte bis Mitte Juni erfolgen.
Die Mannschaften sind zur Mithilfe angehalten und sollen die Unterlagen nicht zurücksenden. Für die erste teilnehmende Mannschaft sind 200 Lose, für jede weitere Mannschaft 100 Lose als Maximum definiert.
5.7 Finanzierung Drucksachen
Die Festorganisation vergütet die für die Feste gelieferten Drucksachen der Funktionäre wie Spiellisten, Porti, Briefumschläge, usw.
6 Marketing und Kommunikation
6.1 Festführer
Für die Gestaltung des Festführers sind die im Pflichtenheft für Festorganisatoren der MeKo EHV erwähnten Weisungen zu beachten.
Die Form ist nachfolgend festgelegt.
Anlass | Form Festführer |
Eidg. Fest | Form frei |
ESAF | gemäss OK |
IK Fest | Form frei |
ZwV Fest | Form frei |
Hornussertag | Form frei |
Kleinverband | Form frei |
Kleinanlass | Form frei |
6.2 Pressearbeit
Das OK stellt einen Presseverantwortlichen. Diese Person koordiniert mit den Verantwortlichen der MeKo die Pressearbeit. Die Aufgaben sind im Pflichtenheft der Medienkommission geregelt.
6.3 Festbericht
Der GS EHV ist durch den Presseverantwortlichen des OK, resp. dem Verantwortlichen der MeKo nach der Veranstaltung ein mit Fotos dokumentierter Festbericht zuzustellen. Die Anforderungen sind im Pflichtenheft der Medienkommission geregelt.
7 Verschiedenes
Verstösse gegen dieses Reglement werden nach Rechtspflegereglement EHV geahndet.
Es können sowohl Organisatoren wie die am betreffenden Festanlass beteiligten Mannschaften und Funktionäre sanktioniert werden.
8 Aufhebung bisheriger Reglemente
Alle bisherigen Reglemente im Zusammenhang mit der Organisation von Hornusserfesten und Kleinanlässen sind mit Inkrafttreten dieses Reglements aufgehoben.
9 Inkrafttreten
Der ZV EHV hat dieses Reglement anlässlich der Sitzung vom 15.08.2024 genehmigt. Es tritt am 01.01.2025 in Kraft.