Grundlagen
Das nachfolgende Reglement stützt sich auf die Reglemente des EHV.
Im Besonderen seien erwähnt:
– Spielreglement EHV
– Lizenzierungs- und Transferreglement EHV
– Technische Weisungen EHV für Gesellschaften
– Organisationsreglement Hornusserfeste / Kleinanlässe
Durchführung
Der Eidg. Gruppenmeister wird zweistufig ermittelt.
In den Gruppenmeisterschaften der Zweckverbände werden die Finalisten erkoren.
Für die Finalspiele ist der EHV zuständig.
Allgemeines
Gruppengrösse
Eine Gruppe besteht aus 6 lizenzierten Spielern der gleichen Gesellschaft. Jeder Hornusser ist nur in einer Gruppe spielberechtigt.
Spielgeräte
Die durchführende Gesellschaft organisiert pro Ries:
– Bock
– Auffangvorrichtung
– Absperrwand
Stecken, Schindeln, Bocksetzrichtlatte, Lehm und Hornusse sind von jeder Gruppe selber mitzubringen. Alle Spielgeräte müssen den technischen Weisungen EHV entsprechen.
Ries abstecken
Die Riese werden von der durchführenden Gesellschaft nach Spielreglement EHV ausgesteckt. Sie müssen während dem Spielbetrieb in der gleichen Richtung spielbar sein (Sonneneinwirkung).
Die Kontrolle der Riese obliegt der Technischen Kommission EHV.
Böcke setzen
Die Böcke sind von der durchführenden Gesellschaft gemäss Spielreglement EHV zu setzen. Sie bleiben während des gesamten Anlasses unverändert.
Schlagen / Abtun
Jeder Spieler hat in 2 Durchgängen ohne Wechsel je 2 Streiche gemäss Spielreglement EHV zu schlagen. Das Bewerten der Streiche beginnt bei Punkt 0/1.
Ersatzstreiche sind nach jedem Durchgang zu schlagen und werden gemäss Spielreglement EHV bewertet.
Nummern zählen an den Gruppenmeisterschaften der Zweckverbände von Punkt 7 bis und mit Punkt 18. An den Finalspielen von Punkt 9 bis und mit Punkt 20.
Spielleitung
An den Gruppenmeisterschaften der Zweckverbände werden pro Ries 1 Rieschef und 4 Hornusser als Schiedsrichter eingesetzt. Der Rieschef ist verantwortlich für die Listenführung und die Einteilung der Schiedsrichter. Der Einsatzplan liegt beim Zweckverbandsobmann. Der Zweckverbandsobmann hat die Möglichkeit den Schiedsrichter bei Punkt 14/15 als zusätzlichen Listenführer einzusetzen.
Für den Final stellt jede Gruppe 2 Schiedsrichter. Der Obmann EHV hat die Möglichkeit den RC bei Punkt 13/14, sowie den Schiedsrichter bei Punkt 15/16 zu setzen.
Rangordnung Gruppen
Die Ranglisten werden nach dem Spielreglement EHV erstellt. Bei Punktgleichheit entscheidet das bessere Einzelresultat.
Gruppenmeisterschaft der Zweckverbände
Zuständigkeit
Die Zweckverbände sind für die Organisation zuständig. Die Gruppenmeisterschaft muss drei Wochen vor dem Final abgeschlossen sein. In Ausnahmefällen kann, durch ein Gesuch an den Obmann EHV, die Durchführung auf zwei Wochen vor dem Final verschoben werden.
Technische Leitung
Für die technische Leitung ist der Zweckverbandsobmann zuständig. Er besorgt die Auslosung und stellt den Spielplan zusammen. Dem Eidg. Obmann sind nach Abschluss der Gruppenmeisterschaft die Rangliste und die Spiellisten der finalberechtigten Gruppen zuzustellen.
Auszeichnungen
Von 50% der teilnehmenden Gruppen erhalten sämtliche Spieler eine Auszeichnung. Die Auszeichnung organisiert der Eidg. Obmann.
Finalspiele
Teilnahmeberechtigung
Teilnahmeberechtigt sind insgesamt 36 Gruppen des EHV. Die prozentuale Zuteilung auf die Zweckverbände (Quote) erfolgt durch den Eidg. Obmann, aufgrund der teilnehmenden Gruppen und der Rangliste an den Gruppenmeisterschaften der Zweckverbände.
Technische Leitung
Der Eidg. Obmann ist zuständig für die Wettkampforganisation und Leitung der Finalspiele.
Spielerauswechslung
Pro Gruppe sind höchstens 2 Spielerauswechslungen gestattet. Die Auswechslung kann ohne Formalitäten vorgenommen werden. Während des Finals sind keine Auswechslungen mehr gestattet.
Zuteilung / Auslosung
Die Zuteilung der Gruppen, Spielzeiten und Spielplätze erfolgt durch Losentscheid.
Spielmodus
36 Gruppen bestreiten in zwei Durchgängen den grossen Final (18 Gruppen scheiden aus).
Die 18 verbleibenden Gruppen bestreiten den kleinen Final (12 Gruppen scheiden aus).
Die 6 verbleibenden Gruppen bestreiten den Meisterfinal.
Der Sieger des Finals ist Eidg. Gruppenmeister.
Auszeichnungen
Die Teilnehmer am kleinen Final erhalten als Gruppenauszeichnung eine Medaille pro Spieler.
Die Teilnehmer am Meisterfinal erhalten als Gruppenauszeichnung eine Medaille pro Spieler.
Die ersten drei Gruppen des Meisterfinals erhalten je einen Gruppenpreis, organisiert durch den EHV und finanziert aus den Gruppenbeiträgen.
Die drei besten Einzelschläger am grossen Final erhalten einen Einzelschlägerpreis organisiert durch den Veranstalter. Die maximale Preissumme (Verkehrswert) der drei Preise ist auf CHF 1‘000.- festgelegt.
Spieldatum
Der Final findet in der Regel am Samstag vor Bettag statt.
Verschiedenes
Finanzen
Die Gruppenbeiträge für die Gruppenmeisterschaft werden von den Zweckverbänden festgesetzt. Die Rechnungsstellung ist Sache der Zweckverbände. Die Entschädigung der Funktionäre erfolgt gemäss Regelung Zweckverband. Die Auszeichnungen der Gruppen und die Verpflegung der Funktionäre erfolgen zu Lasten des Zweckverbandes.
Die Beiträge für die Finalspiele werden durch den Zentralvorstand festgelegt. Die Rechnungsstellung erfolgt durch die GS EHV. Die Entschädigung der Funktionäre erfolgt gemäss Spesenreglement EHV. Die Auszeichnungen der Gruppen und die Verpflegung der Funktionäre erfolgen zu Lasten der Zentralkasse EHV.
Infrastruktur
Die Infrastrukturanforderungen gemäss Organisationsreglement Hornusserfeste / Kleinanlässe sind sinngemäss anzuwenden.
Rechnungsbüro
Die durchführende Gesellschaft stellt dem Obmann ein Rechnungsbüro zur Verfügung. Für das Rechnungsbüro und die Bedienung der Presse ist der Obmann zuständig.
Bewerbung
Bewerbungen für die Übernahme der Gruppenmeisterschaft sind an die Zweckverbandsobmänner und an den Eidg. Obmann (Final) zu richten. Die Finalspiele finden im Turnus in den Zweckverbänden statt.
Die Zweckverbände bestimmen die Durchführungsorte der Gruppenmeisterschaft und schlagen dem Zentralvorstand EHV den Ort der Finalspiele vor.
Verstösse
Verstösse gegen dieses Reglement werden nach dem Rechtspflegereglement des EHV geahndet.
Aufhebung bisheriger Regelungen
Mit der Inkraftsetzung dieses Reglements ist das Reglement vom 07.07.2010 aufgehoben.
Inkrafttreten
Der Zentralvorstand EHV hat dieses Reglement anlässlich der Sitzung vom 10.03.2017 genehmigt. Es tritt ab 01.01.2017 in Kraft.