1 Allgemeines
1.1 Gültigkeit
1 Das nachstehende Reglement ist gültig für alle Einsätze bei Nachwuchsspielen innerhalb des EHV. Es legt die Organisation von Nachwuchsanlässen, der Nachwuchsmeisterschaft sowie allgemeine Vorschriften im Bereich Nachwuchs fest.
1.2. Aufsicht / Zuständigkeit
2 Nachwuchsanlässe unterliegen dem Ressort Ausbildung und Nachwuchs EHV.
3 Für die Organisation und Betreuung der Nachwuchsanlässe wird eine Nachwuchskommission eingesetzt.
4 Die Mitglieder der Nachwuchskommission werden durch die Zweckverbände rekrutiert und gemeldet. Der ZV EHV ist Wahlgremium gemäss Statuten EHV.
5 Der Obmann Nachwuchs EHV wird durch den ZV gewählt und präsidiert die Nachwuchskommission.
2 Definitionen
2.1 Alter der Nachwuchshornusser
6 Als Nachwuchshornusser gelten Hornusser bis und mit dem 16. Altersjahr.
7 Als Jahrgänge gelten diejenigen Jahre, in welchen die Nachwuchshornusser das jeweilige Alter erreichen.
8 Die Einteilung erfolgt in drei Altersstufen Stufen:
Stufe 1 … – 10 jährige
Stufe 2 11 – 13 jährige
Stufe 3 14 – 16 jährige
2.2 Transfer- und Mutationswesen
9 Die entsprechenden Reglemente des EHV gelten in allen Belangen auch für die Nachwuchsspieler.
2.3 Spielberechtigung
10 Es sind nur Nachwuchshornusser spielberechtigt, welche beim EHV gemäss den vorgeschriebenen Terminen gemeldet sind.
11 Für Nachwuchshornusser ist das Tragen des offiziellen Schutzhelms gemäss den technischen Weisungen EHV (Gesichtsvollschutz) bei jedem Einsatz im und hinter dem Ries inklusive „Eschenlatte“ obligatorisch. Bei Verstössen hat dies den ersatzlosen Ausschluss des Spielers sowie Streichung dessen Resultates für die Mannschaft in der er eingesetzt war zur Folge, analog dem Spielreglement EHV.
2.4 Spielmöglichkeiten
12 Nachwuchsmannschaften sind an folgenden Anlässen teilnahmeberechtigt:
– Eidg. NW Fest
– NW Zweckverbandsfest
– Interkantonales NW Fest
– NW Meisterschaftsspiele
– NW Zweckverbandshornussen
– NW Kleinverbandsanlässe
– NW Kleinanlässe
– NW Gruppenmeisterschaft
– NW Wettspiele
13 Der Nachwuchshornusser darf am gleichen Anlass nur einmal teilnehmen.
2.5 Mannschaftsgrösse / Spielgemeinschaften
14 Eine Nachwuchsmannschaft besteht an allen Anlässen und in der Meisterschaft aus 16 Nachwuchshornusser. Maximal 6 weitere Nachwuchshornusser können als Überzählige aufgeführt werden. Weitere, überzählige Spieler sollten der Gegnermannschaft oder einer anderen Mannschaft abgegeben werden.
15 Das Mannschaftsresultat für die Rangierung basiert immer auf der Mannschaftsgrösse von 16 Nachwuchshornussern.
16 Der Nachwuchsobmann des Zweckverbandes kann mehrere Gesellschaften zu einer Spielgemeinschaft zusammenschliessen. Die vorgängig definierte Mannschaftsgrösse ist dabei zu berücksichtigen und wenn möglich einzuhalten.
2.6 Nachwuchsbetreuung
17 Für das Nachwuchswesen ist in den Gesellschaften ein Nachwuchsbetreuer zu bestimmen, welcher nach Möglichkeit einen entsprechenden J+S Kurs ausweisen kann. Für Betreuer mit Jahrgang 1984 und jünger gilt die Helmtragpflicht analog der Definition im Spielreglement EHV.
18 An Nachwuchsanlässen sind jeder Nachwuchsmannschaft genügend zuverlässige Betreuer mitzugeben, die für Ordnung und Disziplin auf dem Spielfeld und Festplatz verantwortlich sind.
2.7 Anmeldelisten / Spiellisten
19 Auf den Anmeldelisten sowie den Spiellisten für die Nachwuchsanlässe, sind Lizenznummer, Name, Vorname, Geburtsjahr und der Gesellschaftsname anzugeben.
20 Die Listen sind durch den Gesellschaftspräsidenten oder den Nachwuchsbetreuer zu unterzeichnen. Der Unterzeichnende ist für die wahrheitsgetreuen Angaben in allen Belangen verantwortlich.
3 Spielfeld / Spielgeräte
3.1 Ries
21 Für die Nachwuchsspiele wird das Ries separat abgesteckt.
22 Das Ries beginnt 50 Meter vom Bock entfernt (Eschenlatte = Bock bis Zieli 0/1).
23 Das Ries ist 150 Meter lang und in Felder von 10 m Länge eingeteilt. Jedes Feld zählt ein Punkt.
24 Die Breite des Rieses beträgt bei Zieli 0/1= 6.33 Meter; bei Zieli 15/16= 11.33 Meter.
25 Bei Anlässen aller Art, ist das Ries, wenn möglich beidseitig, bis Zieli 25/26 auszustecken. Wenn nicht beidseitig möglich, ist minimal eine Reihe bis Zieli Punkt 25/26 auszustecken.
3.2 Hornuss
26 Die Nachwuchshornusser spielen immer mit dem offiziellen Hornuss des EHV analog den Aktiven.
4 Spielmodus / Ersatzstreiche
4.1 Spielmodus
27 Der Spielmodus der Nachwuchshornusser wird durch das Ressort Ausbildung und Nachwuchs in Zusammenarbeit mit der Nachwuchskommission EHV beim ZV EHV beantragt.
28 Der ZV EHV entscheidet definitiv über den Spielmodus der Nachwuchshornusser.
29 Grundsätzlich werden an Nachwuchsanlässen und in der Meisterschaft zwei Durchgänge gespielt. Eine Ausnahme bildet das Eidgenössische Nachwuchsfest, bei welchem drei Durchgänge gespielt werden. Im Übrigen gelten die gleichen Vorgaben wie bei den Aktiven gemäss Spielreglement EHV.
4.2 Ersatzstreiche
30 In Bezug auf Ersatzstreiche an den verschiedenen Anlässen gelten die gleichen Vorgaben wie bei den Aktiven gemäss Spielreglement EHV.
31 Sie werden mit max. 5 Punkten bewertet.
5 Spieldaten
5.1 Eidg. Fest
32 Das Eidg Nachwuchsfest wird grundsätzlich am zweiten Wochenende des Monats September durchgeführt. An diesem Wochenende dürfen keine Anlässe der Aktiv-Hornusser stattfinden.
33 Die Austragung an zwei Wochenenden ist möglich. In diesem Fall, ist das erste Wochenende des Monats September als Zweitwochenende festgelegt.
34 Andere Daten können nach schriftlichem Antrag durch die Nachwuchskommission in Zusammenarbeit mit dem Ressort Wettkampf festgelegt werden. Einmal festgelegt und veröffentlicht, gelten diese Daten als geschützt und es dürfen keine Klein- und Festanlässe der Aktiv- oder Nachwuchshornusser stattfinden.
5.2 Interkantonale und Zweckverbandsnachwuchsfeste
35 Die Nachwuchsfeste sind verbindlich auf das zweite Wochenende des Monats September festgelegt. An diesem Wochenende dürfen keine Klein- und Festanlässe der Aktiv-Hornusser stattfinden.
36 Andere Spieldaten müssen bei der Nachwuchskommission des EHV schriftlich beantragt werden. Die Bewilligung erfolgt in Absprache mit dem Ressort Wettkampf.
37 An den bewilligten Daten gelten die gleichen Auflagen in Bezug auf die Aktiv-Hornusser in den entsprechenden Zweckverbänden wie in Art 34 beschrieben.
38 In Jahren des Eidg Nachwuchsfestes finden keine Interkantonalen und Zweckverbandsnachwuchsfeste statt.
5.3 Meisterschaft
39 Die Nachwuchsmeisterschaft besteht in allen Zweckverbänden aus 4 Spielen.
40 Die Nachwuchsmeisterschaftsspieldaten werden durch die Nachwuchskommission in Zusammenarbeit mit dem Ressort Wettkampf mindestens drei Jahre im Voraus festgelegt.
41 Die Nachwuchsmeisterschaft wird in der Zeit von Mitte April bis Ende Juli durchgeführt.
42 An den offiziellen Spieldaten der Nachwuchsmeisterschaft dürfen am Samstag durch die Aktiven keine Spiele ausgetragen werden. Spiele der Juniorenschweizer-meisterschaft sind von dieser Regelung ausgenommen.
5.4 Zweckverbandshornussen
43 Die Nominierung der Spieler zum Zweckverbandshornussen erfolgt nach den nachfolgenden Kriterien:
Stufe 1: Rang 1 – 3 in der Zweckverbandsnachwuchsmeisterschaft
Stufe 2: Rang 1 – 6 in der Zweckverbandsnachwuchsmeisterschaft
Stufe 3: Rang 1 – 9 in der Zweckverbandsnachwuchsmeisterschaft
44 Nachwuchshornusserinnen sind in die Mannschaften integriert, sofern sie sich mit dem entsprechenden Rang, wie oben beschrieben, qualifizieren.
6 Auszeichnungen
6.1 Mannschaftsauszeichnung Festanlässe
45 Pro Rangverkündigung dürfen maximal 20%, jedoch müssen minimal 3 der teilnehmenden Mannschaften, ausgezeichnet werden.
46 Die maximale Preissumme (Verkehrswert) pro ausgezeichnete Mannschaft beträgt maximal CHF 500.-. Die Bandfarbe Rot-Weiss ist für Eidgenössische Anlässe reserviert.
6.2 Einzelauszeichnung Festanlässe
47 Männliche und weibliche Nachwuchshornusser werden nicht getrennt ausgezeichnet. Es gilt der Grundsatz der Gleichheit.
48 Die Prozentsätze für die Einzelauszeichnung, Zweig oder Plakette, pro Altersstufe werden durch die Nachwuchskommission in Zusammenarbeit mit dem Ressort Ausbildung und Nachwuchs festgelegt.
49 Die Prozentsätze für die Auszeichnung bei 4 Streichen sind wie folgt festgelegt. Die angebrochenen Punktzahlen dürfen abgegeben werden.
Stufe 1 24% mindestens 11 Schlagpunkte
Stufe 2 37% mindestens 23 Schlagpunkte
Stufe 3 50% mindestens 41 Schlagpunkte
50 Die Ehrenmeldung wird wie folgt abgegeben:
Stufe 1 ab 10 Schlagpunkte bis zum Auszeichnungsresultat
Stufe 2 ab 22 Schlagpunkte bis zum Auszeichnungsresultat
Stufe 3 ab 40 Schlagpunkte bis zum Auszeichnungsresultat
51 Am Zweckverbandshornussen müssen pro Stufe minimal 25% und dürfen maximal 30% Einzelauszeichnungen abgegeben werden.
Die drei besten Einzelschläger pro Stufe erhalten einen Einzelschlägerpreis organisiert durch den Veranstalter. Die maximale Preissumme (Verkehrswert) der neun Preise ist auf CHF 1‘000.- festgelegt.
6.3 Einzelschlägerpreise Festanlässe
52 Pro Rangverkündigung müssen an Interkantonalen und Zweckverbandsfesten in jeder Stufe drei Einzelschlägerpreise abgegeben werden. Am Eidg. Fest müssen in jeder Stufe drei Einzelschlägerpreise (2 Wochenenden) oder 5 Einzelschlägerpreise (1 Wochenende) abgegeben werden.
53 Die maximal zulässige Preissumme (Verkehrswert) beträgt für Interkantonale und Zweckverbandsfeste CHF 750.- pro Stufe und Rangverkündigung. Für das Eidg. Fest beträgt sie CHF 750.-pro Stufe und Rangverkündigung (2 Wochenende) oder CHF 1’250.- pro Stufe und Rangverkündigung (1 Wochenende).
6.4 Mannschaftsauszeichnung Zweckverbandsmeisterschaft
54 Pro Rangverkündigung dürfen maximal 20%, jedoch müssen minimal 3 der teilnehmenden Mannschaften an der Meisterschaft, ausgezeichnet werden.
55 Die maximale Preissumme (Verkehrswert) pro ausgezeichnete Mannschaft beträgt maximal CHF 500.-.
6.5 Einzelauszeichnung Zweckverbandsmeisterschaft
56 Männliche und weibliche Nachwuchshornusser werden nicht getrennt ausgezeichnet. Es gilt der Grundsatz der Gleichheit.
57 Die Prozentsätze für die Einzelauszeichnung, Zweig oder Plakette, pro Altersstufe werden durch die Nachwuchskommission in Zusammenarbeit mit dem Ressort Ausbildung und Nachwuchs festgelegt.
58 Die Prozentsätze für die Auszeichnung sind wie folgt festgelegt. Die angebrochenen Punktzahlen dürfen abgegeben werden.
Stufe 1 24% mindestens 11 Schlagpunkte
Stufe 2 37% mindestens 23 Schlagpunkte
Stufe 3 50% mindestens 41 Schlagpunkte
59 Die Ehrenmeldung wird wie folgt abgegeben:
Stufe 1 ab 10 Schlagpunkte bis zum Auszeichnungsresultat
Stufe 2 ab 22 Schlagpunkte bis zum Auszeichnungsresultat
Stufe 3 ab 40 Schlagpunkte bis zum Auszeichnungsresultat
7 Spielleitung
7.1 Neutrales Verhalten
60 Die Spielleiter aller Stufen verhalten sich jederzeit neutral. Sie nehmen insbesondere nicht Einfluss auf das Spielgeschehen, indem sie die Hornusser in deren Tätigkeit unterstützen (zeigen der Hornusse usw.).
7.2 Schiedsrichter
61 Jede Mannschaft ist verpflichtet mindestens einen reglementkundigen Schiedsrichter mit gültiger Schiedsrichterlizenz zu stellen. Für Schiedsrichter mit Jahrgang 1984 und jünger gilt die Helmtragpflicht analog der Definition im Spielreglement EHV.
8 Schlussbestimmungen
8.1 Präzedenzfälle
62 Ereignisse im Zusammenhang mit Spielen von Nachwuchsmannschaften, die vor dem Inkrafttreten dieses Reglements stattfanden, haben keinen Einfluss auf die Interpretation dieses Reglements.
8.2 Nicht erwähnte Sachverhalte
63 Für alle nicht erwähnten Punkte sind die entsprechenden Reglemente der Aktiven sinngemäss und verbindlich anzuwenden.
8.3 Verstösse
64 Verstösse gegen dieses Reglement werden nach dem Rechtspflegereglement des EHV geahndet.
8.4 Aufhebung bisheriger Regelungen
65 Alle Reglemente und Weisungen im Zusammenhang mit bisherigen Zweckverbandsmeisterschaften oder Festanlässen bis zum Datum der Inkraftsetzung sind aufgehoben.
8.5 Inkrafttreten
66 Der Zentralvorstand EHV hat dieses Reglement anlässlich der Sitzung vom 26.01.2023 genehmigt. Es tritt am 01.01.2023 in Kraft.