Änderung: 18 Spieler, welche in der Meisterschaft als Jokerspieler eingesetzt werden, können in der Meisterschaft nicht als B-Lizenzspieler eingesetzt werden.
1 Allgemeines
1.1 Gültigkeit
1 Das nachstehende Reglement legt das Lizenzierungs- und Transferwesen des EHV fest. Es ist gültig für alle Transfers.
2 Soweit dieses Reglement einen Tatbestand nicht oder nicht abschliessend regelt, sind die übrigen Reglemente des EHV anwendbar.
1.2 Abgrenzungen
3 Aktivspieler, Nachwuchsspieler oder Schiedsrichter ist, wer bei einer Gesellschaft lizenziert ist.
4 Die Gesellschaft ist diejenige juristische Person, für welche der Spieler, Nachwuchsspieler oder Schiedsrichter gemeldet ist.
2 Lizenzwesen
2.1 Lizenz
5 Die Lizenz berechtigt zur Teilnahme an Anlässen und Wettkämpfen gemäss den Vorschriften und Reglementen des EHV.
6 Folgende Lizenz-Typen können erlangt werden:
A Lizenz für Stammgesellschaft
B Lizenz für Leihspieler
C Lizenz für Spieler einer Spielgemeinschaft
7 Die aktuellen Lizenzen sind in der HGVerwaltung ersichtlich.
2.2 Zuständigkeit
8 Der ZV EHV benennt die offizielle Lizenzierungsstelle (gleich Geschäftsstelle EHV). Einzig diese Stelle ist berechtigt, Lizenzen auszustellen.
2.3 Lizenzpflicht
9 Kein Spieler gemäss Artikel 3 und 4 kann an einem Spiel ohne gültige Lizenz teilnehmen.
10 Jeder Schiedsrichter, der ein Spiel leitet, muss im Besitze einer Lizenz sein.
2.4 Lizenzgebühr
11 Die Höhe der Lizenzgebühr, welche durch die Gesellschaften zu entrichten ist, wird durch die Lizenzierungsstelle beantragt und durch den ZV EHV genehmigt.
2.5 Ausstellen einer Lizenz
12 Die Bestellung der A- und B-Lizenzen erfolgt über die HGVerwaltung.
13 Der EHV und seine Organe übernehmen keine Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben.
14 Nachbestellungen einzelner Lizenzen während des Jahres für Neumitglieder sind vor dem Ersteinsatz zu beantragen. Mutationsschluss ist jeweils Freitag 12.00 Uhr. Der Antragsteller ist unmittelbar nach Erfassung, Kontrolle und Freigabe der Lizenznummer durch die Geschäftsstelle spielberechtigt.
2.6 B-Lizenz (Leihspieler)
15 Für Spieler, welche in einer anderen Gesellschaft des EHV als der Stammgesellschaft zum Einsatz kommen wollen, ist der Erwerb einer B-Lizenz möglich. Der Einsatz in der Stammgesellschaft ist parallel jederzeit möglich, wenn die Regeln der Spielberechtigung eingehalten sind.
16 Folgende Voraussetzungen müssen für eine B-Lizenz erfüllt sein:
a) Einverständnis der Stammgesellschaft.
b) Einverständnis der Leihgesellschaft.
c) Einhaltung der Antragsfrist.
17 Pro Gesellschaft dürfen maximal 5 B-Lizenzen für Aktive gelöst werden. Für Nachwuchsspieler ist die Anzahl nicht limitiert.
18 Spieler, welche in der Meisterschaft als Jokerspieler eingesetzt werden, können in der Meisterschaft nicht als B-Lizenzspieler eingesetzt werden.
19 In der NL können nur Spieler von Gesellschaften, welche nur eine Mannschaft betreiben, B-Lizenzen lösen. Diese Spieler dürfen jedoch nicht auf der Meisterschafts-Meldeliste aufgeführt sein. Ist ein Spieler in der B-Mannschaft (oder tiefer) gemeldet, so kann er eine B-Lizenz lösen. Er darf aber nicht in der NL eingesetzt werden.
20 Eine Leihgesellschaft kann maximal 10 B-Lizenzspieler, inklusive Nachwuchsspieler, einsetzen.
21 Eine Gesellschaft, welche Leihspieler aufnimmt, kann selbst keine B-Lizenzen beantragen.
22 Spieler mit B-Lizenz dürfen nur in der tiefst eingeteilten Mannschaft der Leihgesellschaft eingesetzt werden.
23 Der Einsatz von Leihspielern in der NL ist nicht erlaubt.
24 B-Lizenzen können vom 1. Januar bis zum 28. Februar via HGVerwaltung beantragt werden. Alle B-Lizenzen werden am 31. Dezember gelöscht.
2.7 C-Lizenz (Spielgemeinschaften)
25 Spieler einer Spielgemeinschaft erhalten eine C-Lizenz. Es gelten die gleichen Vorgaben wie für die Spieler mit einer A-Lizenz.
2.8 Rückvergütung von Lizenzkosten
26 Eine Rückerstattung für in Rechnung gestellte Lizenzgebühren erfolgt nur, wenn nachweislich der Fehler für die falsche Erfassung bzw. Korrektur beim EHV liegt.
3 Transferbestimmungen
3.1 Definition Transfer
27 Unter einem Transfer ist der Wechsel eines Spielers von einer Gesellschaft zu einer anderen Gesellschaft des EHV zu verstehen.
3.2 Antrag eines Transfers
28 Ein Transfer muss in der HGVerwaltung durch die neue Gesellschaft beantragt werden.
3.3 Voraussetzungen für einen Transfer
29 Folgende Voraussetzungen müssen für einen Transfer erfüllt sein:
a) Schriftlicher Austritt aus der bisherigen Gesellschaft.
b) Bezahlung der Jahresbeiträge an die bisherige Gesellschaft.
c) Rückgabe oder Vergütung des Leihmaterials an die bisherige Gesellschaft.
d) Eintritt in die neue Gesellschaft.
e) Einhaltung der Transferperiode.
3.4 Ordentliche Transferperiode
30 Ein Gesellschaftswechsel ist nur in der ordentlichen Transferperiode vom 1. Oktober bis 30. November des Kalenderjahres möglich.
3.5 Ausserordentlicher Transfer
31 Unter einem ausserordentlichen Transfer versteht man den Transfer eines Spielers zwischen dem Ende der ordentlichen Transferperiode und dem folgenden 28. Februar.
32 Bedingungen für einen ausserordentlichen Transfer:
a) Der betreffende Spieler darf in der abgelaufenen Saison für seine bisherige Gesellschaft kein Spiel absolviert haben.
b) Die Gesellschaft des betroffenen Spielers wurde aufgelöst.
c) Die neue Gesellschaft erstellt bis zum 28. Februar einen Eintritt in der HGVerwaltung.
3.6 Transfer ausserhalb der Transferperiode
33 Transfers ausserhalb der Transferperiode sind nicht zulässig.
34 Nachwuchsspieler können auch ausserhalb der Transferperioden die Gesellschaft wechseln und sind in der neuen Gesellschaft nach erfolgtem Transfer spielberechtigt, wenn beide Gesellschaften dem Transfer zustimmen.
3.7 Uneinigkeit der Beteiligten
35 Tritt der Fall ein, dass sich die Beteiligten über einen Gesellschaftswechsel nicht einigen können, ist dies noch während der Transferperiode schriftlich und unter Beilage allfälliger Akten und Dokumente der Lizenzierungsstelle mitzuteilen.
36 Die Lizenzierungsstelle entscheidet nach Rücksprache mit den Beteiligten und der Prüfung allfälliger Akten und Dokumente über die Durchführung des Transfers. Ein Rekurs der unterlegenen Partei an die Disziplinarinstanzen EHV gemäss Rechtspflegereglement ist möglich. Spätestens der Entscheid der RK EHV ist endgültig.
3.8 Kontrolle und Veröffentlichung
37 Die Lizenzierungsstelle des EHV ist für die Einhaltung der Transferbestimmungen zuständig. Sie publiziert fortlaufend alle Transfers auf der Homepage des EHV. Die Gesellschaften können Fehler bis und mit 5. Dezember der Lizenzierungsstelle des EHV melden. Anschliessend sind keine Korrekturen mehr möglich.
4 Spielgemeinschaft von Gesellschaften
4.1 Spielgemeinschaft
38 Unter Spielgemeinschaft versteht man den Zusammenschluss von Gesellschaften für den Spielbetrieb, ohne dass dabei die Gesellschaften als Mitglieder des EHV aufgelöst werden. Für Spielgemeinschaften gelten alle EHV-Reglemente und Weisungen vollumfänglich.
39 Gesuche für eine Spielgemeinschaft müssen vor der offiziellen Transferperiode mit einem Konzept (Ziel, Zweck und Dauer) dem ZV EHV zur Genehmigung vorgelegt werden. Spielgemeinschaften sind zeitlich auf 3 Jahre begrenzt, der ZV kann auf Gesuch hin die Frist um 1 Jahr verlängern.
40 Spieler von Spielgemeinschaften werden mittels A-Lizenz für die Stammgesellschaft und mittels C-Lizenz für die Spielgemeinschaft lizenziert.
5 Fusion von Gesellschaften
5.1 Gesellschaftsfusion
41 Unter Fusion wird verstanden, dass sich zwei Gesellschaften zusammenschliessen und neu unter einem der bisherigen oder unter neuem Namen im EHV Mitglied sind.
42 Bei Fusionen sind keine speziellen Transferformalitäten notwendig. Die Mitglieder der bisherigen Gesellschaften werden entsprechend unter dem neuen Namen geführt.
6 Transferentschädigung
6.1 Regelung der Transferentschädigung
43 Transferentschädigungen werden für alle lizenzierten Hornusser und Schiedsrichter im Alter von 17 bis 25 Jahren beim Wechsel zu einer anderen Gesellschaft fällig.
44 Die Transferentschädigung ist vom ZV EHV auf CHF 600.- festgesetzt. Das Zahlen von zusätzlichen Transfersummen in irgendeiner Form ist verboten.
45 Die Summe wird wie folgt aufgeteilt: CHF 500.- gehen an die abgebende Gesellschaft und CHF 100.- gehen an den EHV. Die Verrechnung erfolgt mit der Jahresrechnung.
7 Schlussbestimmungen
7.1 Streitigkeiten
46 Verstösse gegen dieses Reglement oder Streitigkeiten, die aus dem vorliegenden Reglement hervorgehen, unterliegen der Rechtspflege des EHV.
7.2 Aufhebung bisheriger Regelungen
47 Alle bisherigen Reglemente im Zusammenhang mit der Lizenzierung und dem Transferwesen sind mit dem Inkrafttreten dieses Reglements aufgehoben.
7.3 Inkrafttreten
48 Der Zentralvorstand EHV hat dieses Reglement anlässlich der Sitzung vom 15.11.2023 genehmigt. Es tritt auf den 01.01.2024 in Kraft.