Änderung: Der Hersteller braucht kein ISO-Zertifikat.
Allgemeines
Präambel
Der Eidgenössische Hornusserverband (EHV) ordnet im Interesse eines fairen und geordneten Spiels die Grundsätze der Homologation des Hornuss an. Bei offiziellen Spielen gemäss Spielreglement EHV darf nur ein durch den EHV homologierter Hornuss verwendet werden.
Das nachstehende Reglement legt die Grundsätze zur Freigabe der Produktion des Hornuss fest.
Das Reglement definiert die laufende Qualitätssicherung.
Messdaten
Detailvermassung
Gemäss Zeichnung im Anhang.
Kontrollmasse
Dicke 32.1 mm +/- 0.38 mm
Dicke Ende Radius (14.4) 28.1 mm +/- 0.15 mm
Durchmesser 61.8 mm +/- 0.15 mm
Aufschlagzone 7.0 mm +/- 0.24 mm
Gewicht
Gewicht 77.3 g +/- 0.5 g
Gewogen nach dem Konditionieren (3 +/- 1 Tag).
Härte
Die Härtemessung wird mit dem Handgerät Shore D durchgeführt. Es wird der Maximalwert (mittels Schleppzeiger) auf dem seitlichen Radius gemessen.
Der Wert beträgt 73º +/- 5º
Farbe
Schwarz, visuell RAL 9017
Oberfläche
Die Oberfläche, ausgenommen die Aufschlagszone 7.0 mm (+/- 0.24 mm) und die seitlichen nachgearbeiteten Flächen, muss glanzpoliert sein.
Beschriftung
Eine Seite EHV
Andere Seite Herstelleridentifikation und Produktionsdatum
Homologationsablauf
Die Homologation soll sicherstellen, dass der vorgelegte Hornuss alle Anforderungen erfüllt. Jeder Hersteller kann jederzeit die Homologierung eines Hornuss beim EHV beantragen.
Die Homologierung bezieht sich auf den Hornuss mit der dazugehörenden Spritzform und ist nicht an den Hersteller gebunden. Wird eine neue Form hergestellt, so muss eine neue Homologation durchgeführt werden.
Der Hersteller stellt der Technischen Kommission EHV (TK EHV) 20 Hornusse für die Homologierung zur Verfügung. 5 Hornusse werden im Detail nach der Zeichnung im Anhang durch eine qualifizierte externe Stelle vermessen. Die Resultate werden protokolliert.
Die TK EHV wird in einer 2. Phase die Hornusse im Feldversuch schlagen. Dieser Test wird mit mindestens 15 Hornussen durchgeführt. Jeder Hornuss wird drei Schlagtests unterzogen. Hierbei werden das Flugverhalten sowie der allfällige Bruch beurteilt.
Die TK EHV erstellt einen Antrag zur Freigabe an den Zentralvorstand EHV (ZV EHV).
Erteilung der Homologation
Der ZV EHV entscheidet auf der Basis des Antrages der TK EHV über die Freigabe und orientiert den Hersteller.
Mit der Homologierung erhält der Hersteller das Recht, den Hornuss auf dem freien Markt für den offiziellen Spielbetrieb anzubieten.
Die Homologation gilt für ein Kalenderjahr. Sie verlängert sich jedoch automatisch für ein weiteres Jahr, wenn dem Hersteller bis am 31. August des entsprechenden Jahres keine anderslautende Mitteilung zugestellt wird.
Stellt der Hersteller die Produktion ein, so muss dies bis am 31. August schriftlich der TK EHV oder dem ZV EHV mitgeteilt werden.
Qualitätssicherung
Hersteller
Der Hersteller vermisst aus jedem Produktionslos, mindestens aber 1-mal pro Woche 2 Hornusse. Kontrolliert werden alle Masse gemäss Ziffer 2.2 sowie Gewicht und Härte gemäss Ziffer 2.3 und 2.4. (Gemessen 3 Tage nach der Herstellung +/- 1 Tag)
Die Hornusse werden gekennzeichnet und die Ergebnisse werden in einem Messprotokoll festgehalten.
Die Hornusse werden gesammelt und auf Verlangen mit dem Protokoll der TK EHV übergeben.
Der Produktionsbeginn ist der TK EHV mitzuteilen, so dass direkt nach Produktionsbeginn die ersten Tests gemacht werden können und allfällige Mängel rechtzeitig erkannt werden.
Technische Kommission EHV
Die TK EHV führt jährlich eine Kontrolle durch. Der Zeitpunkt dieser Kontrolle wird durch die TK EHV bestimmt. Diese Kontrolle dient einer dauernden Qualitätssicherung.
Dazu werden die vom Hersteller vermessenen und gekennzeichneten Hornusse verwendet.
Es werden die Kontrollmasse, das Gewicht und die Härte gegengeprüft.
Der Hersteller kann bei der TK EHV einen Schlagtest in Auftrag geben. Jeder Hornuss wird drei Schlagtests unterzogen. Hierbei werden das Flugverhalten sowie der allfällige Bruch beurteilt.
Die Ergebnisse der Kontrolle werden durch die TK EHV protokolliert, das Ergebnis wird dem Hersteller schriftlich mitgeteilt.
Sind alle Anforderungen erfüllt, verlängert sich die Homologation für ein weiteres Jahr, wenn dem Hersteller bis am 31. August des entsprechenden Jahres keine anderslautende Mitteilung zugestellt wird.
Ausserordentliche Kontrolle
Jede Hornussergesellschaft hat das Recht, einen Antrag auf eine ausserordentliche Kontrolle, anhand der Kontrollmasse gemäss Ziffer 2.2 sowie Gewicht und Härte, bei der TK EHV einzureichen. Der EHV ist verpflichtet, diesen Antrag zu prüfen und wenn nötig das Prüfverfahren bei einer qualifizierten externen Stelle einzuleiten. Die TK EHV und der ZV EHV haben das Recht, eine ausserordentliche Kontrolle zu verlangen.
Nichterteilung / Aberkennung der Homologation
Die Homologation kann insbesondere nicht erteilt oder aberkannt werden, wenn folgende Umstände gegeben sind:
– Prüfdaten nicht erfüllt
– Gerichtsstand nicht in der Schweiz liegt
– Zahlungsunfähigkeit vorliegt
– Prüfdaten aus Ziffer 5.1 nicht offengelegt werden
Ausschreibung und Bekanntmachung
Das Homologationsreglement wird auf der Homepage EHV veröffentlicht.
Hersteller, welchen die Homologation erteilt bzw. entzogen wurde, werden im Verbandsorgan EHV und auf der Homepage veröffentlicht.
Kosten
Die Kosten für die Homologierung werden vom Hersteller getragen.
Die Kosten für ausserordentliche Kontrollen werden wie folgt belastet:
– bei positivem Resultat (Kriterien erfüllt) – Antragsteller.
– bei negativem Resultat (Kriterien nicht erfüllt) – Hersteller.
Die Kosten für Kontrollen werden durch den EHV offengelegt.