Änderungen
Im Punkt 10 Presse wurde gemäss Beschluss der DV EHV 2019 „erfolgt grundsätzlich in anonymisierter Form und“ gestrichen:
10 Die allfällige Presseorientierung eines Entscheides erfolgt grundsätzlich in anonymisierter Form und wird durch den Präsidenten oder bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten veranlasst.
1 Einleitung
Die Rekurskommission ist eine ständige Kommission des Eidg. Hornusserverbandes.
Sie setzt sich zusammen aus dem Präsidenten und 4 Mitgliedern.
2 Konstituierung
Die Rekurskommission ernennt einen Vizepräsidenten, einen Sekretär und einen Kassier.
3 Einberufung
Die Rekurskommission wird vom Präsidenten oder auf Verlangen von 2 Mitgliedern einberufen.
4 Unterschrift
Entscheide der Rekurskommission müssen rechtsgültig vom Präsidenten oder Vizepräsidenten, kollektiv zu zweien mit einem weiteren Mitglied, unterzeichnet werden.
Entscheide der Rekurskommission werden entweder anlässlich einer Sitzung oder auf dem Zirkulationsweg gefällt.
5 Beschlussfähigkeit
Die Rekurskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der gewählten Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Stimmenthaltung ist nicht gestattet.
6 Ausstand
Mitglieder, welche befangen sind oder bei denen der Verdacht auf Befangenheit besteht, treten insbesondere in den Ausstand:
In eigener Sache, bei Verwandten oder Verschwägerten in auf- oder absteigender Linie bis und mit dem 2. Grad in der Seitenlinie, bei Teilnahme am Fall in einer vorgehenden Instanz als Zeuge, Experte, usw.
7 Pflichten
Jedes beschlussfassende Mitglied hat alle Unterlagen über den zu beurteilenden Sachverhalt zu kennen.
Die Würdigung des Sachverhaltes erfolgt nach freiem, pflichtgemässem Ermessen.
8 Aufträge
Die Rekurskommission kann notwendige Untersuchungen durch ihre Mitglieder oder durch beauftragte Dritte durchführen lassen. Sie setzt die Entschädigung für die mit der Untersuchung beauftragten Dritten oder Mitglieder fest.
9 Geheimhaltung
Die Sitzungen der Rekurskommission sind nicht öffentlich. Die Mitglieder verpflichten sich zu Stillschweigen bis zur Veröffentlichung des Entscheides. Die allenfalls mit der Untersuchung beauftragten Dritten können für die Behandlung des Falles zur entsprechenden Sitzung beigezogen werden.
10 Presse
Die allfällige Presseorientierung eines Entscheides wird durch den Präsidenten oder bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten veranlasst.
11 Archivierung
Sämtliche Unterlagen der Rekurskommission sowie der zu behandelnden Fälle sind mindestens zehn Jahre in geeigneter Form zu archivieren.
12 Inkrafttreten
Dieses Reglement wurde am 09.02.2019 durch die DV EHV angenommen und tritt sofort in Kraft.