• Beitrag veröffentlicht:01.01.2019
  • Beitrags-Kategorie:Reglemente

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  1. Zweck

Die GPK  amtet als unabhängiges Kontrollorgan des Eidg. Hornusserverbandes.

2. Zusammensetzung und Konstituierung

Die DV wählt 3-5 Mitglieder der GPK für eine Amtszeit von 4 Jahren.
Die Kommission konstituiert sich selbst. Die Chargen des Vorsitzenden und des Sekretärs müssen offiziell ernannt werden.

3. Organisation

Die Sitzungen werden vom Präsidenten nach Bedarf einberufen.
Zwei Mitglieder sowie der ZV haben das Recht, eine Sitzung zu verlangen. Dem Begehren ist innert Monatsfrist Folge zu leisten.
Die Kommission arbeitet in der Regel als Einheit. Besondere Aufgaben können einzelnen Mitgliedern übertragen werden.
Der Sekretär erstellt ein Beschlussprotokoll.
Die GPK ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.
Die Kommissionssitzungen sind vertraulich. Die Kommissionsmitglieder machen nicht bekannt, wie andere Mitglieder Stellung bezogen haben.
Stellt die GPK Mängel fest oder will sie Empfehlungen abgeben, bietet sie dem ZV oder den zuständigen Ressortleitern vor Abschluss der Beratungen Gelegenheit zur Stellungnahme.

4. Hauptaufgaben/Pflichten

Die GPK als Finanzprüfungsinstanz:
Prüfung der Jahresrechnung (Erfolgsrechnung, Bilanz) und deren Budgetabweichungen.
Erstellt einen Revisionsbericht zuhanden der DV.
Kontrolliert die Vermögensanlage und erteilt bei Bedarf korrektive Weisungen.
Überprüft die Organisation und Abwicklung des Rechnungswesen EHV.

Die GPK als Verwaltungsprüfungsinstanz:
Prüft die korrekte Umsetzung der von der DV getroffenen Beschlüsse.
Unterstützt und berät den ZV und die Ressortleiter in Fragen der Planung und Budgetierung.
Kontrolliert die Einhaltung der Aufgaben und Kompetenzen im ZV sowie in den Ressorts und Kommissionen.
Achtet auf eine zweckmässige und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung und einen effizienten Verwaltungsablauf.
Kontrolliert die Umsetzung des Leitbildes EHV.

5. Sachaufgaben und -kompetenzen

Im Rahmen der ZV – Aufgaben gemäss Funktionendiagramme.

6. Teilnahme an Sitzungen

Vertreter der GPK nehmen an der DV teil.
Ein Mitglied vertritt die GPK an den Planungs- und Budgetsitzungen des EHV.
Können nach Bedarf und bei Behandlung von Sachgeschäften die in den Verantwortungsbereich der GPK fallen, die Teilnahme an den Sitzungen des EHV verlangen.

7. Information

Hat umfassendes Informationsrecht seitens aller Amtsträger und Angestellten.
Hat umfassende Informationspflicht gegenüber der DV und dem ZV.

8. Anforderungen an Kommissionsmitglieder

Integre, anerkannte Persönlichkeit
Bezug zum Hornussen
Erfahrung und Fachkompetenz im Bereich Finanzen/Rechnungswesen/Revision
Bereitschaft, die notwendige Zeit für die übertragenen Aufgaben zu investieren
Teamplayer

9. Inkraftsetzung

Dieses Reglement wurde angenommen und in Kraft gesetzt durch die ordentliche Delegiertenversammlung in Huttwil vom 29.01.2005