• Beitrag veröffentlicht:23.05.2019
  • Beitrags-Kategorie:Reglemente

Änderungen
Im Punkt 11 Presse wurde gemäss Beschluss der DV EHV 2019 „erfolgt grundsätzlich in anonymisierter Form und“ gestrichen:
11 Die allfällige Presseorientierung eines Entscheides erfolgt grundsätzlich in anonymisierter Form und wird durch den Präsidenten oder bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten veranlasst.

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1             Einleitung

Die Disziplinarkommission ist eine ständige Kommission des Eidg. Hornusserverbandes.
Sie setzt sich zusammen aus dem Präsidenten und 2 Mitgliedern.

2             Konstituierung

Die Disziplinarkommission ernennt einen Vizepräsidenten und einen Sekretär/Kassier.

3             Einberufung

Die Disziplinarkommission wird vom Präsidenten oder auf Verlangen von 2 Mitgliedern einberufen.

4             Unterschrift

Entscheide der Disziplinarkommission müssen rechtsgültig vom Präsidenten oder Vizepräsidenten unterzeichnet werden. Entscheide der Disziplinarkommission werden entweder anlässlich einer Sitzung oder auf dem Zirkulationsweg gefällt.

5             Beschlussfähigkeit

Die Disziplinarkommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der gewählten Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit ist sie nur bei Anwesenheit des Präsidenten beschlussfähig. In diesem Fall hat der Präsident den Stichentscheid.
Stimmenthaltung ist nicht gestattet.

6             Alleinentscheid

Ist die Disziplinarmassnahme eine Ordnungsbusse, Verweis oder Busse, kann der Präsident den Entscheid selbständig fällen. Er orientiert die Mitglieder über den ergangenen Entscheid.

7             Ausstand

Mitglieder, welche befangen sind oder bei denen der Verdacht auf Befangenheit besteht, treten insbesondere in den Ausstand:
In eigener Sache, bei Verwandten oder Verschwägerten in auf- oder absteigender Linie bis und mit dem 2. Grad in der Seitenlinie, bei Teilnahme am Fall in einer vorgehenden Instanz als Zeuge, Experte, usw.

8             Pflichten

Jedes beschlussfassende Mitglied hat alle Unterlagen über den zu beurteilenden Sachverhalt zu kennen.
Die Würdigung des Sachverhaltes erfolgt nach freiem, pflichtgemässem Ermessen.

9             Aufträge

Die Disziplinarkommission kann notwendige Untersuchungen durch ihre Mitglieder oder durch beauftragte Dritte durchführen lassen. Sie setzt die Entschädigung für die mit der Untersuchung beauftragten Dritten oder Mitglieder fest.

10          Geheimhaltung

Die Sitzungen der Disziplinarkommission sind nicht öffentlich. Die Mitglieder verpflichten sich zu Stillschweigen bis zur Veröffentlichung des Entscheides. Die allenfalls mit der Untersuchung beauftragten Dritten können für die Behandlung des Falles zur entsprechenden Sitzung beigezogen werden.

11          Presse

Die allfällige Presseorientierung eines Entscheides wird durch den Präsidenten oder bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten veranlasst.

12          Archivierung

Sämtliche Unterlagen der Disziplinarkommission sowie der zu behandelnden Fälle sind mindestens zehn Jahre in geeigneter Form zu archivieren.

13          Inkrafttreten

Dieses Reglement wurde am 17.05.2019 durch den ZV EHV angenommen und tritt sofort in Kraft.