Geschätzte Hornusserkameraden
Auf Grund der vielen Fragen und Diskussionen haben die Disziplinar- und Rekurskommission beschlossen, eine Zusammenfassung des Disziplinarfalls Gondiswil zu veröffentlichen.
Diese Veröffentlichung soll dazu beitragen, dass die Entscheide verstanden und die damit verbundenen Diskussionen beendet werden können.
Wichtig zu wissen ist, der Entscheid der Rekurskommission ist abschliessend, und ist nicht anfechtbar.
Für mehr Klarheit im Umgang mit dem Art. 18 des Lizenzierungs- und Transferreglement kann eine Überarbeitung dieses Artikels als sinnvoll erachtet werden. Dies liegt in der Kompetenz des ZV EHV.
Vielen Dank für euer Verständnis.
Die Präsidenten der Disziplinar- und Rekurskommission
Disziplinarentscheid vom 24.06.2023 betreffend falsch eingesetztem Jokerspieler (trotz B-Lizenz) der HG Gondiswil A
Ausgangslage: Von Seiten der MS-Kommission / Auswertungsstelle erhielt die DK-EHV die Meldung, dass bei der HG Gondiswil festgestellt wurde, dass Leuenberger Tobias, Lizenznummer 13527, trotz einer gültigen B-Lizenz bei der HG Halten, in sämtlichen MS-Spielen der A-Mannschaft der HG Gondiswil als Jokerspieler eingesetzt wurde. Jedoch ist Leuenberger Tobias gemäss Meldeliste in der B-Mannschaft der HG Gondiswil gemeldet.
Die B-Lizenz, welche durch die HG Halten am 03.01.2023 beantragt wurde, wurde am 05.01.2023 durch die Geschäftsstelle EHV bewilligt.
Sachverhalt: Die HG Gondiswil A setzte in der bisherigen Meisterschaft 2023 der 1. Liga, Gruppe 3 in allen 9. Runden Leuenberger Tobias, Lizenz-Nr. 13527 als Joker ein, welcher aber in der B-Mannschaft der HG Gondiswil gemeldet ist. Leuenberger Tobias war zudem im Besitze einer B-Lizenz bei der HG Halten und bestritt dort in dieser Saison ebenfalls 3 Meisterschaftsspiele. Dabei wurden Leuenberger Tobias nun in allen Spielen der A-Mannschaft der HG Gondiswil die volle geschlagene Punktzahl notiert. Der Spieler Leuenberger Tobias spielte somit in 3 Mannschaften.
Lizenzierungs- und Transferreglement vom 29.10.2021
2.6 B-Lizenz (Leihspieler)
15 Für Spieler, welche in einer anderen Gesellschaft des EHV als der Stammgesellschaft zum Einsatz kommen wollen, ist der Erwerb einer B-Lizenz möglich. Der Einsatz in der Stammgesellschaft ist parallel jederzeit möglich, wenn die Regeln der Spielberechtigung eingehalten sind.
18 Spieler, welche als Jokerspieler in der Meisterschaft eingesetzt werden, können keine B-Lizenz lösen.
Erwägungen: Die Disziplinarkommission geht gemäss internem telefonischem Kontakt vom 24.06.2023 einstimmig davon aus (dies aus chronologischer Sicht), dass die HG Gondiswil selber hätte merken müssen, dass Leuenberger Tobias durch die am 03.01.2023 gelöste B-Lizenz nicht als Jokerspieler hätte eingesetzt werden dürfen (Ist wie bereits erwähnt, unter Art.18 des Lizenzierungs- und Transferreglement ersichtlich: Spieler welche als Joker eingesetzt werden, können keine B-Lizenz lösen). Spätestens beim Erfassen der Meldeliste MS 2023 hätte es den Funktionären der HG Gondiswil auffallen müssen, dass aufgrund dessen, Leuenberger Tobias nicht als Joker gemeldet werden kann. Bei Leuenberger Tobias hätte bei den Einsätzen mit der A-Mannschaft somit nur die 5 geschrieben werden dürfen.
Entscheid Disziplinarkommission
1. Sämtliche in der A-Mannschaft der HG Gondiswil geschlagene Resultate von Leuenberger Tobias wurden auf 20 Punkte korrigiert. Die übrigen Punkte von Leuenberger Tobias wurden in allen MS-Spielen der A-Mannschaft gestrichen. Somit mussten auch die Spiele der Runde 4, der Runde 5 sowie der Runde 7 neu bewertet werden.
2. Die mit Tobias Leuenberger gespielten und dadurch gewonnenen MS-Spiele von Gondiswil A gegen Schoren A, Rohrbachgraben sowie Bern-Beundenfeld B, wurden neu gewertet. Dies führte zur Konsequenz, dass diese Spiele in den Schlagpunkten verloren gingen. Insgesamt hätte Gondiswil A 6 Punkte verloren.
Die Rangliste der Meisterschaft 2023 der 1. Liga Gruppe 3 hätte neu erstellt werden müssen.
Weiter hätten die erreichten Rangpunkte von Leuenberger Tobias neu erfasst und bei sämtlichen Spielen/ Spielern der 1. Liga Gruppe 3 angepasst werden müssen.
3. Gegen die Hornussergesellschaft Gondiswil wurde zudem wegen eines falsch eingesetzten Jokerspielers eine Busse von CHF 200.- ausgesprochen.
4. Die Verfahrenskosten von CHF 100.- (Rechtspflegereglement Art. 10) gingen ebenfalls zu Lasten der Hornussergesellschaft Gondiswil.
Der am 25.06.2023 fertig verfasste Entscheid wurde am 26.06.2023, 10:09 Uhr eingeschrieben an die HG Gondiswil versendet.
Rechtsmittelbelehrung: Rekursfrist 10 Tage, mit Fristbeginn am Tage nach der Zustellung des Disziplinarentscheides
Disziplinarkommission EHV
Der Präsident
Christian Röthlisberger
Ausführungen RK zum Disziplinarfall HG Gondiswil
Zum oben erwähnten Disziplinarfall wurde fristgerecht bei der RK ein Rekurs eingereicht. Von der Rekurspartei wurde die Aufhebung des DK-Entscheides Pkt. 1 (Korrektur der Einzelresulate des Spielers bei der Mannschaft Gondiswil A) und Pkt. 2 (Neubewertung von 3 MS-Spielen von Gondiswil A) verlangt. Die Rekurskommission hat sich an Ihrer Sitzung vom 10. Juli 2023 mit dem Fall und den dazu gehörenden Ausführungen, Stellungnahmen und Schriftlichkeiten aller Parteien und Kommissionen befasst.
Die Rekurskommission kam zu folgenden Schlussfolgerungen:
Der für den Entscheid massgebende Art. 18 des Lizenzierungs- und Transferreglement vom 29.10.2021 welcher besagt: «Spieler, welche als Jokerspieler in der Meisterschaft eingesetzt werden, können keine B-Lizenz lösen» muss gemäss folgender Ausführung gehandhabt werden: Die HG Gondiswil hätte zum Zeitpunkt als entschieden wurde Leuenberger Tobias als Jokerspieler in der A-Mannschaft einzusetzen, sowohl die HG Halten, wie auch den Spieler selbst informieren müssen, dass er die vorgängig gelöste B-Lizenz (am 05.01.2023) während der MS 2023 nicht verwenden darf. Heisst, der Spieler Leuenberger Tobias war ab dem Zeitpunkt der Meldung als Jokerspieler bei Gondiswil A, bei der HG Halten (Empfänger B-Lizenz) während der MS 2023 nicht mehr spielberechtigt.
Entscheid der RK:
1. Die von der DK verhängten Korrekturen der Einzelschlägerresultate wurden aufgehoben.
2. Die von der DK verhängten Korrekturen der Wertung der Spiele wurden aufgehoben.
3. Die bestehenden Bussen wurden für die Unterlassung der Informationspflicht gegenüber der HG Halten und dem Spieler Leuenberger Tobias zu Lasten der HG Gondiswil bestätigt.
4. Als Folge aus dem RK-Entscheid wurden die Resultate der 3 Spiele welche Leuenberger Tobias bei der HG Halten geschlagen hat mit 0 Schlagpunkten gewertet.
Weitere Ausführungen / Überlegungen:
Es ist in keinem Reglement untersagt, dass wenn vorgängig eine B-Lizenz gelöst wurde, der Spieler zum Meldezeitpunkt nicht als Jokerspieler gesetzt werden darf. Diese Situation kann z.B. durch Verletzungen von anderen Spielern oder anderer Umstände in der Zeit zwischen dem Lösen der B-Lizenz bis zum Einreichen der Meldeliste MS (15.03.) entstehen. Die daraus entstehenden Folgen sind oben erklärt. Die gelöste B-Lizenz, darf in der MS nicht angewendet werden.
Die Überarbeitung oder Anpassung des Art. 18 des Lizenzierungs- und Transferreglement könnte für mehr Klarheit im Umgang mit diesem Artikel schaffen. Dies liegt in der Kompetenz des ZV EHV.
Für die RK-EHV
Beat Kuhn
Präsident