Der ZV, gestützt auf Art. 18 der Statuten, beschliesst:
1. Wesen und Aufgabe
Die Kommissionen sind das beratende und im Rahmen
– des vorliegenden Reglement
– der vom ZV erlassenen Pflichtenhefte
– der generellen Zielsetzung und der Finanz- und Jahresplanung durch die DV
– der gesetzlichen Vorgaben
ausführendes Fachorgan des ZV im jeweiligen
Funktionsbereich.
Die Kommissionen bereiten die Entscheide der Leitungsorgane vor. Sie verfügen dazu im Rahmen der in speziellen Pflichtenheften festgehaltenen Aufgaben und Funktionen über einen eigenen Kompetenzbereich.
Ihre Arbeit wird durch den verantwortlichen Ressortleiter im ZV koordiniert und unterstützt.
Die Kommissionen erstellen ein Jahresprogramm bzw. -budget sowie einen Jahresbericht zuhanden des ZV. Termin Budget: bis 10. Okt des laufenden Jahres an die Geschäftsstelle EHV.
2. Wahlen und Amtsdauer
Die Mitglieder der Kommissionen werden vom ZV für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Zweimalige Wiederwahl ist möglich.
Für die Wahl von neuen Mitgliedern haben die Kommissionen ein Vorschlagsrecht.
Der ZV wählt den Kommissionspräsidenten. Den Kommissionen steht dafür ein Antragsrecht zu. Im Übrigen konstituieren sich die Kommissionen im Rahmen der für sie geltenden Pflichtenhefte selbst.
Scheidet ein Mitglied aus der Kommission aus, nimmt der ZV innert nützlicher Frist eine Ersatzwahl vor.
Rücktritte während oder am Ende einer Amtsdauer sind dem ZV rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.
3. Zusammensetzung
Die Kommissionen bestehen in der Regel aus fünf bis neun Mitgliedern.
Bei der Zusammensetzung der Kommissionen zählt in erster Linie die Fachkompetenz.
Wo dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, können die Kommissionen im Rahmen ihres Budgets situativ externe Fachleute zur Beratung beiziehen.
4. Arbeitsweise
Die Kommissionspräsidenten berufen nach Massgabe der Geschäfte oder auf Begehren von mindestens zwei Mitgliedern Sitzungen ein.
Für jede Sitzung erstellt der Kommissionspräsident eine Tagesordnung, die zusammen mit den Sitzungsunterlagen mindestens zehn Tage im Voraus zu versenden ist.
Jedes Kommissionsmitglied kann verlangen, dass ein bestimmter Gegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird. Entsprechende Begehren sind an den Präsidenten zu richten.
Mit Zustimmung der Mehrheit ihrer Mitglieder kann die Kommission auch über Geschäfte beschliessen, die nicht auf der Tagesordnung stehen.
Die Kommissionen treffen die Entscheide mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Ein Kommissionsmitglied kann sich nicht durch ein anderes vertreten lassen.
5. Verbindung zum Zentralvorstand
Der Kommissionspräsident nimmt auf Verlangen des ZV mit beratender Stimme an den die Kommission betreffenden Traktanden der ZV-Sitzung teil.
Die Kommissionen können dem ZV direkt Anträge gemäss Funktionendiagramm stellen.
6. Information
Über die Arbeit der Fachkommissionen soll im Publikationsorgan des EHV informiert werden.
Über jede Sitzung der Kommission ist ein Protokoll zu führen, das die Anträge, die gefassten Beschlüsse, den Verteiler und notwendigenfalls die wichtigsten Gründe für die Beschlussfassung wiedergibt. Die Redaktion hat gemäss CD-Vorlage „Sportverein“ von Swiss Olympic zu erfolgen.
Die Sitzungsprotokolle sind innert zehn Tagen den Kommissionsmitgliedern und den Mitgliedern des ZV in geeigneter Form (E-mail oder Papier) zuzustellen. Der Leiter Geschäftsstelle ist mit einem Archivexemplar zu bedienen.
Der Kommissionspräsident entscheidet in Absprache mit dem zuständigen Ressortleiter über die Weiterleitung des Protokolls an Dritte.
7. Entschädigung / Spesen
Diese werden gemäss Spesenreglement EHV ausgerichtet. Die Abrechnungen haben jeweils per 10. Oktober des laufenden Jahres an die Geschäftsstelle EHV zu erfolgen.
8. Schlussbestimmung
Dieses Reglement tritt mit der Annahme durch den ZV am 16.04.2004 in Kraft.